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Regulativ
für
Privattransitlager von Bau= und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde,
beschlossen in der Sitzung des Bundesraths am 24. Mai 1880.
In Gemäßheit der Ziffern 2 Absatz 1 und 4 in §. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den
Zolltarif des deutschen Zollgebietes, werden für die Privattransitlager von Bau= und Nutzholz ohne amtlichen
Mitverschluß nachstehende Bestimmungen ertheilt:
I. Arten der Privattransitlager für Holz.
§. 1.
Die Privattransitlager für Bau= und Nutzholz ohne amtlichen Mitverschluß sind entweder:
a) reine Transitlager, wenn das Holz ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist;
b) gemischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland auch der Absatz des ge-
lagerten Holzes im Zollgebiet gestattet ist.
II. Allgemeine Bestimmungen.
§. 2.
Auf die Privattransitlager von Holz (§F. 1) finden die Vorschriften des Regulativs für Privatlager
vom 17. April 1871, soweit nicht nachstehend Anderes bestimmt ist, sinngemäße Anwendung.
III. Reine Privattransitlager.
§. 3.
Lagerräume.
Die Lagerung des Holzes in nicht abgeschlossenen Räumen kann gestattet werden; die Lagerplätze
müssen jedoch in erkennbarer Weise bezeichnet sein. Auf Verlangen der Zollbehörde sind derselben Situations-=
pläne der Lagerplätze einzureichen.
§. 4.
Anmeldung zum Lager.
Die Anmeldung des Holzes zum Lager erfolgt nach dem anliegenden Muster A.
Ein Zugang zum Lagerbestande kann auch von anderen reinen oder gemischten Transitlagern für —
Holz erfolgen.
Holz des freien Verkehrs darf nur mit Genehmigung der Direktivbehörde und mit der Maßgabe
zugelassen werden, daß solches die Eigenschaft des unverzollten annimmt und nach den Bestimmungen für
letzteres behandelt wird. Die obersten Landesfinanzbehörden sind jedoch ermächtigt, Holz, welches dem Lager
aus dem freien Verkehr zugeführt wird, für eine Uebergangsperiode von höchstens 3 Jahren von der
Behandlung als ausländische Waare auszuschließen, vorausgesetzt, daß die gesonderte Lagerung desselben
ausführbar ist.
Die Zollbehörde ist befugt, eine Bezeichnung der in das Lager aufzunehmenden Hölzer mit unver-
löschlichen Marken u. s. w. zu verlangen.
§. 5.
Kontoführung.
Für die reinen Transitlager ist bei der Amtsstelle ein besonderes Niederlageregister Uer nach Muster B. 3
zu führen, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird. "
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