Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Die durch die Bearbeitung hergestellten Gegenstände und die Fabrikationsabfälle treten nach ihrem 
Festmeter-Inhalt bezw. Gewicht an die Stelle der ursprünglich im Lagerkonto angeschriebenen Post. 
8. 10. 
Abgang vom Lager. 
Hölzer, welche in einem reinen Privattransitlager für Holz gelagert haben, dürfen nur nach anderen 
reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande versandt oder zum Bau von Seeschiffen verwendet werden. 
Die aus dem Lager entnommenen Hölzer sind nach den Vorschriften des Begleitschein= und Nieder- 
lage-Regulativs sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen unter Zollkontrole abzufertigen. Dabei 
kann von einer Verschlußanlage abgesehen, auch die Revision auf probeweise Ermittelungen beschränkt werden, 
wenn der Lagerinhaber durch ordnungsmäßig geführte kaufmännische Bücher den Ab= und Zugang zuver- 
lässig nachweist. 
S. 11. 
Erleichterungen bei der Repvision. 
Die Direktiobehörde kann unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision der Hölzer 
bei der Aufnahme in das Lager, nach erfolgter Bearbeitung und bei der Entnahme aus demselben nach dem 
Ermessen des Amtsvorstandes ganz oder theilweise durch die Bescheinigung einer bei der Beaufssichtigung von 
Holzabladungen dauernd verwendeten Person über Zahl, Gattung und Festmeter-Inhalt bezw. Gewicht der 
Hölzer ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein für 
allemal vereidigt sein. 
Eine derartige Genehmigung darf ebenfalls nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die 
kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Abgang und Zugang vom und zum Lager zuverlässigen Auf- 
schluß geben. 
8. 12. 
Aufhebung des Lagers. 
Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktivbehörde insbesondere auch 
dann erfolgen, wenn Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung der Hölzer (88. 6 
bis 9) oder auf den Verbleib der vom Lager versendeten Hölzer (s. 10 und 11) verübt worden sind; 
ebenso dann, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von ausländischem Holz zum Lager in den 
beiden letzten Kalenderjahren für das Jahr einen Betrag von 1 200 J¼ nicht erreicht hat. Der Widerruf 
darf auch auf die Erlaubniß zur Bearbeitung beschränkt werden. 
In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Holz ist der Lagerbestand innerhalb 
einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder seiner Rechts- 
nachfolger (Erben, Konkursmasse u. s. w.) unter Zollkontrole entweder in das Zollausland oder auf ein 
anderes reines Transitlager oder zum Bau von Seeschiffen abzufertigen. Ausnahmsweise kann die Direktiv- 
behörde den Uebergang des Bestandes in ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr gegen Ent- 
richtung der tarifmäßigen Zollgefälle gestatten. 
IV. Gemischte Privattransitlager. 
8. 13. 
Im allgemeinen. 
Auf die gemischten Lager für Holz ohne amtlichen Mitverschluß finden im allgemeinen auch die 
Vorschriften der §§. 3 bis 12 mit nachstehenden Zusätzen bezw. Abänderungen entsprechende Anwendung. 
§S. 14. 
Bewilligung des Lagers. 
An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen, bestimmt der Bundesrath. 
Das Bedürfniß eines gemischten Transitlagers für Holz an solchen Orten ist von der Direktio- 
behörde nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbtreibenden der Umfang des von ihm 
betriebenen Holzgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Einschränkung 
selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt wäre. In anderen 
Fällen entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde über die Bedürfnißfrage.
	        
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