Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

mäßigen  Witwenpensionen  jetzt  schon  versichert  sind,  sieht  das  Ministerium
entgegen.  (Vgl.  Nr.  34).

Begriff  der  Schulversäumnisse.  Pflicht  der  Schüler  zur  Teilnahme
am  Kirchenchor  und  zum  Besuch  des  Gottesdienstes.
Vgl.  Nr.  94.  102.  111.

31.  Verordnung  vom  31.  Dezember  1896,  betreffend  die  Kommission
für  die  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  und  für  die  Volksund
  Bürgerschulen  der  Städte  und  der  ritterschaftlichen  Flecken.
(Schulkommission).

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Kommunikation  mit  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach
verfassungsmäßiger  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

§  1.  Für  die  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen  und  für  die

Volks=  und  Bürgerschulen  der  Städte  und  der  ritterschaftlichen  Flecken

wird  eine  Kommission  (Schulkommission)  in  Unserer  Residenzstadt  Schwerin

eingesetzt.

Die  Schulkommission  wird  Unserem  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichts-Angelegenheiten,  unterstellt.

I.  Die  Schulkommission  und  deren  Organisation.

8  2.  Die  Schulkommission  besteht

1.  aus  einem  vortragenden  Rat  Unseres  Justiz-Ministeriums  oder
aus  einem  Unseren  höheren  Verwaltungs-Behörden  beziehungsweise
  Unserem  Landgerichte  in  Schwerin  angehörigen  Beamten
als  Vorsitzendem,

2.  aus  einem  Referenten  Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für

Unterrichts-Angelegenheiten,

3.  aus  einem  Superintendenten  Unseres  Landes,

4.  aus  vier  ständischen  Mitgliedern,  von  denen  zwei  der  Ritterschaft

und  zwei  der  Landschaft  anzugehören  haben.

Für  jedes  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  zu  ernennen.

Die  Ernennung  der  ständischen  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter
erfolgt  auf  Lebenszeit  bezw.  für  die  Dauer  der  Landstandschaft  oder  des
Amts  als  Mitglied  eines  Magistrats.

Die  Mitglieder  der  Schulkommission  und  deren  Stellvertreter  werden
von  Uns  ernannt,  die  ständischen  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  auf
Präsentation  des  Engeren  Ausschusses  von  Ritter=  und  Landschaft.

§*  3.  Der  Vorsitzende  und  der  Stellvertreter  desselben  sowie  der
Referent  Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für  Schulangelegenheiten,
werden  vor  Antritt  ihrer  Funktionen  auf  den  geleisteten  Diensteid  verwiesen.
  Die  Beeidigung  der  übrigen  Mitglieder  erfolgt  unter  entsprechender
  Anwendung  der  Vorschrift  im  §  7,  Abs.  2  der  Verordnung  vom
19.  Mai  1879  zur  Ausführung  von  §  17  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
(Regierungsblatt  1879  Jo.  21).

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