Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                 — 453 — 
b) nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht ex- 
plosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse (wegen Dynamit- 
patronen vergleiche Anlage D Nr. 1); 
c) unreine Pikrinsäure (vergleiche Anlage D Nr. XV), pikrinsaure Salze sowie explosive 
Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten; 
d) Knallquecksilber (wegen Zündungen und Zündhütchen vergleiche Anlage D Nr. J 
und III), Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dargestellten Präparate; 
e) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten, namentlich Zünd- 
blättchen (amorces); 
f) geladene Schußwaffen. 
B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage D verzeichneten Gegenstände. 
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen näheren Bestimmungen 
maßgebend. 
2. Gold= und Silberbarren, Platina, gemünztes und Papiergeld, geldwerthe Papiere, Doku- 
mente, ferner Pretiosen, wie Edelsteine, ächte Perlen und dergleichen. 
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen werden, 
bestimmen die besonderen Vorschriften jeder Eisenbahn. 
3. Gemälde und andere Kunstgegenstände. 
Zur Uebernahme der Beförderung ist die Eisenbahnverwaltung nur dann verpflichtet, 
wenn in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthalten ist. 
4. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der überneh- 
menden Verwaltung außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht. 
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden besonderen 
Bedingungen abhängig gemacht werden. 
C. Wer Gegenstände der unter Lit. A Nr. 3 dieses Paragraphen oder der in Anlage D erwähnten 
Art unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgiebt oder die als Bedin- 
gung für deren Annahme vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln außer Acht läßt, hat neben den 
durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen, auch wenn ein 
Schaden nicht geschehen ist, für jedes Kilogramm des Bruttogewichts solcher Versandtstücke eine 
schon durch die Auflieferung verwirkte Konventionalstrafe von 12 Mark zu erlegen und haftet 
außerdem für allen etwa entstehenden Schaden. « 
                                   §. 50 Nr. 1 erster Absatz. 
Für die laut §. 48 Lit. B nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände 
sowie für die vom Versender und Empfänger auf= und abzuladenden Güter und für die unter 
Zoll= oder Steuerkontrole stehenden Waaren sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende 
Frachtbriefe beizugeben. 
II. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1880 in Kraft. Auf Sendungen der Militär- 
verwaltung finden dieselben insoweit Anwendung, als sie gegenüber den dafür bestehenden besonderen 
Vorschriften erleichternde Transportbedingungen enthalten. 
Berlin, den 13. Juni 1880. 
                                Der Reichskanzler. 
                                         v. Bismarck. 
  
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