Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen mit der für 
die Verladung vorgeschriebenen Vorsicht erfolgen. 
12. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Ver- 
senders sind ausgeschlossen. 
II. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papier= 
schnitzeln, Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blech- 
kapseln sich weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen 
die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, 
durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste um- 
geben sein, dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum als O,06 Kubikmeter haben. 
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Be- 
scheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Verpackung versehen sind. 
III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige 
Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metallpatronen müssen 
sorgfältig in festen Kisten oder Fässern verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem 
Inhalte die Bezeichnung „Zündhütchen" oder „Zündspiegel“ 2c. tragenden Zettel beklebt sein. (Wegen spreng- 
kräftiger Zündungen vergleiche Nr. I.) 
IV. Streichhölzer und andere Reib= und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zünd- 
schwämme 2c.) müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder in sehr festen hölzernen Kisten, beide 
von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten 
völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche 
bestehen, in dessen Innerem eine verhältnißmäßig geringe Menge von Schießpulver enthalten ist, unterliegen 
den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne 
Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. I.) 
VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilo- 
gramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten 
größeren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. 
VII. Gewöhnlicher (gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche 
höchstens 6 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt sein. Die 
Kisten müssen außerdem gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Hand- 
haben besitzen, dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben 
Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. 
Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlötheten Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit 
Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und 
müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. 
VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natronkokes 
(ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) werden nur in dichten Blech- 
behältern, raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichten Fässern oder anderen 
wasserdichten Behältern verpackt zur Beförderung übernommen. 
Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen 
Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung 
„Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in 
dichten Holzgefäßen verpackt zur Beförderung übernommen. 
X. Aether (Schwefeläther, Naphta, Hofmannstropfen (Hofmannsgeist), sowie 
andere Aetherarten, auch Chloroform; ferner Kollodium und Mirbanöl (Nitrobenzol) dürfen 
7 in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit 
aben muß: 
1. befinden sich diese Präparate in Glasflaschen oder Blechgefäßen, so müssen dieselben in starke 
e mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde fest ver- 
packt sein; 
2. befinden sich dieselben in Ballons (starken kugelförmigen Glasbehältern) deren Inhalt höchstens
	        
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