— 485 — C. Ausfahrt ist gesperrt.
Für das durchgehende und das abzweigende
bei Tage:
Der obere Telegraphenarm muß
nach rechts wagerecht gestellt sein.
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— — —
D. Ausfahrt ist frei.
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis)
bei Tage:
Der obere Telegraphenarm muß
schräg rechts nach oben gerichtet sein
(unter einem Winkel von etwa 450).
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Geleis (Ablenkung)
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am Te-
legraphenmaste zeigt nach Innen (dem
Bahnhofe zugekehrt) rothes Licht und
nach Außen (der freien Bahnstrecke zu-
gekehrt) weißes Licht. (Die andere
Signallaterne zeigt kein Licht.)
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am
Telegraphenmaste zeigt nach Innen
(dem Bahnhofe zugekehrt) weißes
Licht und nach Außen ist dieselbe ge-
blendet. (Die andere Signallaterne
zeigt kein Licht.)
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage:
Beide Telegraphenarme müssen
schräg rechts nach oben gerichtet
sein (unter einem Winkel von etwa
45° ).
bei Dunkelheit:
Beide Signallaternen am Tele-
graphenmaste zeigen nach Innen (dem
Bahnhofe zugekehrt) weißes Licht
und nach Außen sind dieselben ge-
blendet.
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt oder die Aus-
fahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amtes im Einzelfalle zulässig.
III.
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft.
· Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen angeordneten
Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist,
können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amtes angemessene Fristen bewilligt werden.