Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                      —  485 —                                                                                                             C. Ausfahrt ist gesperrt. 
Für das durchgehende und das abzweigende 
bei Tage: 
Der obere Telegraphenarm muß 
nach rechts wagerecht gestellt sein. 
  
    
— — 
— — — 
                                  D. Ausfahrt ist frei. 
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis) 
bei Tage: 
Der obere Telegraphenarm muß 
schräg rechts nach oben gerichtet sein 
(unter einem Winkel von etwa 450). 
  
* 
     
Geleis (Ablenkung) 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne am Te- 
legraphenmaste zeigt nach Innen (dem 
Bahnhofe zugekehrt) rothes Licht und 
nach Außen (der freien Bahnstrecke zu- 
gekehrt) weißes Licht. (Die andere 
Signallaterne zeigt kein Licht.) 
bei Dunkelheit: 
Die obere Signallaterne am 
Telegraphenmaste zeigt nach Innen 
(dem Bahnhofe zugekehrt) weißes 
Licht und nach Außen ist dieselbe ge- 
blendet. (Die andere Signallaterne 
zeigt kein Licht.) 
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: 
Beide Telegraphenarme müssen 
schräg rechts nach oben gerichtet 
sein (unter einem Winkel von etwa 
45° ). 
  
  
  
  
  
bei Dunkelheit: 
Beide Signallaternen am Tele- 
graphenmaste zeigen nach Innen (dem 
Bahnhofe zugekehrt) weißes Licht 
und nach Außen sind dieselben ge- 
blendet. 
Die Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die Einfahrt oder die Aus- 
fahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amtes im Einzelfalle zulässig. 
                                                  III. 
Die Bestimmungen unter I und II treten mit dem 1. Oktober 1880 in Kraft. 
· Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen angeordneten 
Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist, 
können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amtes angemessene Fristen bewilligt werden.
	        
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