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Bezirkden Muster 1.
!))“ Einsendungstermin: bis zum 1. Juni.
Nachweisung
der
auf die Zölle und Steuern des Reichs bezüglichen Prozesse
für das Etatsjar
Anleitung.
1. Die Gesammtheit der Verhandlungen u. s. w., welche zu derselben laufenden Nummer des
Prozeßregisters gehören, gilt als je ein Prozeß. Jeder Prozeß kommt nur einmal in Rechnung.
2. Als erledigte Prozesse werden alle endgültig entschiedenen angesehen, auch wenn sie noch nicht
vollständig rechnungsmäßig abgewickelt sind.
3. Wenn ein Kontravenient in demselben Prozesse zugleich wegen Defraudation und Ordnungs-
widripeet verurtheilt worden ist, so wird die Verurtheilung ausschließlich unter den Defraudationsfällen nach-
gewiesen.
Dagegen sind die Fälle, in welchen, obschon der objektive Thatbestand einer Defraudation oder
Kontrebande vorliegt, dennoch nur auf eine Ordnungsstrafe erkannt ist, nicht in den Spalten für Defrauda-
tionen (4 bis 8), sondern in denen für Ordnungswidrigkeiten (9 und 10) nachzuweisen. (Vergl. insbesondere
Vereinszollgesetz §. 137 Abs. 2, Gesetz wegen Erhebung einer Abgabe von Salz §. 13 letzter Absatz, Gesetz,
betreffend die Besteuerung des Tabacks §. 34 Abs. 3, 4, Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer §s. 32.) In
solchen Fällen wird namentlich auch der Betrag der Gefälle in Spalte 7 nicht angegeben.
4. Zum Vordruck der Spalte 1 Ziffer 1 ist in der Spalte 12 „Bemerkungen“ die Zahl der Fälle
ersichtlich zu machen, in welchen nach 88. 146 und 148 des Vereinszollgesetzes geschärfte Strafen wegen Zoll-
defraudation verhängt worden sind. ·
5. Zum Vordruck der Spalte 1 Ziffer 2 sind auch die auf Grund des 8. 4 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 1869, die Besteuerung des Zuckers betreffend, erfolgten Verurtheilungen ohne Rück-
sicht darauf nachzuweisen, ob es sich im einzelnen Falle um inländischen oder ausländischen Zucker handelt.
Es werden die Verurtheilungen aus Absatz 1 und 2 des §. 4 in Spalte 4 und 8, die Verurtheilungen aus
Absatz 3 in Spalte 9 und 10 nachgewiesen.
6. Zum Vordruck der Spalte 1 Ziffer 4 gelten als Defraudationen der Tabacksteuer die in den
§§. 32 bis 39 des Gesetzes vom 16. Juli 1879, betreffend die Besteuerung des Tabacks, vorgesehenen Ueber-
tretungen (vergl. jedoch auch oben Nr. 3 Abs. 2).
7. Zum Vordruck der Spalte 1 Ziffer 5 sind die Verurtheilungen wegen Uebertretung des Gesetzes
vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sämmtlich als Defraudationen nachzuweisen. Die
Zahl der Verurtheilten wird ausschließlich in Spalte 4 eingetragen.
8. Zum Vordruck der Spalte 1 Ziffer 6 sind die Verurtheilungen nach §§s. 10 bis 15 des Ge-
setzes vom 3. Juli 1878, betreffend den Spielkartenstempel, mit der aus Nr. 3 Absatz 2 der gegenwärtigen
Anleitung sich ergebenden Beschränkung, als Defraudationen anzusehen. Doch bleiben die Spalten 5 und 6
(Rückfälle) außer Betracht. —