Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                              — 560 — 
                                      5. Marine und Schiffahrt. 
  
Am 2. September d. J. wird in Elsfleth mit der Abhaltung einer Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt 
begonnen werden. 
  
Am 20. September d. J. wird in Altona mit der Abhaltung einer Steuermanns-Prüfung begonnen und mit 
derselben eine Schiffer-Prüfung für große Fahrt verbunden werden. 
  
                                    6. Post- und Telegraphen-Wesen. 
  
                            Telegraphenordnung für das Deutsche Reich 
                                             vom 13. August 1880. 
  
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird nachstehende Telegraphenordnung erlassen. 
                                                     §. 1. 
                                Benutzung des Telegraphen. 
I. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht jedermann zu. 
Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphenanstalten zeitweise ganz oder zum Theil 
für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenz zu schließen. 
II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen sich über seine 
Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein Telegramm die Beglaubigung seiner 
Unterschrift aufzunehmen. 
III. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen 
Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die 
Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bz. der Zwischen= oder Ankunftsanstalt oder 
dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten Ober-Postdirektion und in letzter Instanz 
dem Reichs-Postamte zu, gegen dessen Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen 
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
                                                  §. 2. 
                           Bewahrung des  Telegraphengeheimnisses. 
Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung von Telegrammen an Unbe- 
fugte verhindert, und daß das Telegraphengeheimniß auf das strengste gewahrt werde. 
                                                     §. 3. 
                          Dienststunden der Telegraphenanstalten. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Verkehr mit 
dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
c) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Anstalten unter b und e beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden 
der Anstalten unter d werden, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
	        
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