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§. 4.
Orte, nach welchen — gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen Tele—
graphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung
darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung
von der äußersten bz. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder
durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann
verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis
zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiter—
beförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem
besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung
sich als unausführbar erweist.
II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „postlagernd“ oder „bahn-
hoflagernd“ ist zulässig.
Eintheilung der Telegramme.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1. Staatstelegramme.,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende Privattelegramme. b) gewöhnliche Privattelegramme
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und durch Siegel
oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen-Diensttelegramme vor
den Peivattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen
den Vorzug.
II. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in verabredeter Sprache,
3. Telegramme in chiffrirter Sprache.
III. Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder in einer derjenigen
Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch zugelassen bekannt gemacht werden, der
Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen verständlichen Sinn hat. Für Telegramme, welche streckenweise,
oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern
sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen
der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.
IV. Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammengesetzt, welche, obwohl
jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden Dienststellen verständlichen Sätze bil-
den. Diese werden aus Wörterbüchern entnommen, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache
zugelassen worden sind. Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche einer und derselben Sprache
(vergl. unter III) angehören. Eigennamen dürfen bei der Aufstellung der Wörterbücher nicht verwendet
werden. Dieselben werden bei der Abfassung der Telegramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Be-
deutung in offener Sprache zugelassen. Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuchs fordern,
um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
V. Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen:
a) diejenigen Telegramme, deren Text aus Ziffern oder geheimen Buchstaben besteht;
b) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder Gruppen von Ziffern oder Buchstaben,
deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder Wörter, Namen oder Zusammen-
sügungen von Buchstaben enthalten, welche die für die offene oder verabredete Sprache ge-
forderten Bedingungen nicht erfüllen.
VI. Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder ganz chiffrirt, oder zum Theil chiffrirt
und zum Theil offen sein. Der chiffrirte Text muß entweder ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets,
oder ausschließlich aus arabischen Ziffern bestehen und von dem vorhergehenden bz. nachfolgenden Text in
offener Sprache durch Klammern getrennt sein. «