Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                — 580 — 
Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden Zuschlag die in ihrem 
Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten auf die einzelnen Infanterie- 
Brigade-Bezirke nach Maßgabe des Mobilmachungsbedürfnisses. 
Die in der Ersatz-Reserve 1. Klasse bereits vorhandenen Uebungspflichtigen, welche die 
1. Uebung noch nicht abgeleistet haben, sind, soweit dieselben sich in regelmäßiger Kontrole 
befinden, bei der Vertheilung in Anrechnung zu bringen (§. 72.)7). 
Weitere Anordnungen behufs vorheriger Feststellung dieser vorhandenen Uebungs- 
pflichtigen bleiben den General-Kommandos für ihren Bereich überlassen. 
§. 54 ist hinzuzufügen: 
5. Die Infanterie-Brigade-Kommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im 
Brigade-Bezirk noch aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Reservisten eine vorläufige 
Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den 
Vorstellungslisten D. c. enthaltenen Militärpflichtigen. 
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aushebungs- 
bezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-Bezirk gedeckt werden. 
§. 62. s ist „der jüngsten Altersklasse“ und „zum Diensteintritt melden“ zu streichen und für letztere 
Worte zu setzen: 
etc. „zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Aus- 
wahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst"“. 
§. 63.2 ist im 2. Satz hinter „Waffengattungen“ einzuschalten: 
§. 
§. 
„und zur Auswahl als übungspflichtige Ersatz-Reservisten“. 
67. 4 Alinea 2 ist vor dem letzten Wort einzuschalten: 
„beziehungsweise Ersatz-Reserve-Pässe". 
68. 4. ist hinter „Rekruten-Einstellung“ einzuschalten: 
vund dem Beginn derjenigen Uebungen, für welche Ersatz-Reservisten 1. Klasse auszu- 
wählen sind."“ 
§ 70. 2 Alinea 1 ist fortzusetzen: 
„sowie über die Auswahl und Vertheilung der übungspflichtigen Ersatz-Reservisten“. 
§ 72. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine I und lI werden, 
soweit sie vorbereitet sind, die Ersatz-Reserve-Pässe jedenfalls im Aushebungstermine von 
den ständigen Mitgliedern der Ober-Ersatz-Kommission unterzeichnet. 
Die Aushändigung der Ersatz-Reserve-Pässe erfolgt im Aufhebungstermine. 
Die Ersatz-Reserve-Pässe für die Ueberzähligen sind nach Anordnung der Ober-Ersatz- 
Kommission so zeitig zur Vollziehung vorzulegen, daß sie den Betreffenden bei ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve I. sofort ausgehändigt werden können. 
Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen 1 und den Ersatz-Reserve-Pässen ist der Tag der Aus- 
händigung zu vermerken. 
§ 72. 7 ist in Alinena 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt“ einzuschalten: 
„Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und wenn er- 
forderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmtlich als Uebungsmann- 
schaften auszuwählen (§ 53. 5)." 
§. 72 ist hinzuzufügen: 
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueberweisung zur 
Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt zu machen (K. O. §. 15 
§. 4). 
N. z. R. M. G. Art. I §. 3.2 und 3. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben zu ver- 
anlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über 
Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Landwehr-Bezirks-Kommando 
erfahren werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.