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11. Inhaber ist im Frieden zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, insofern er nicht aus-
drücklich hiervon entbunden worden ist. Ist ihm 14 Tage nach dem voreingetragenen Gestellungstage zur
ersten Uebung ein Einberufungsbefehl noch nicht zugegangen, so hat er dies seinem Landwehr-Bezirks-Feld-
webel anzuzeigen. #
12. Uebungspflichtigen Ersatz-Reservisten steht, sofern sie im Besitze des Berechtigungsscheins zum
einjährig-freiwilligen Dienst sind, oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse
nachzuweisen vermögen und, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit selbst verpflegen, bekleiden und ausrüsten,
für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die
Ausbildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. Macht Inhaber auf diese Vergünstigung Anspruch,
so hat derselbe spätestens innerhalb 14 Tage nach seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve:
a) seinen Ersatz-Reserve-Paß,
b) ein polizeilich beglaubigtes Attest über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und Fähigkeit
seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung
und Verpflegung während der ersten Uebung,
I) ein durch die Polizei-Obrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits-Zeugniß,
d) den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den Nachweis der
wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schulzeugniß
dem Landwehr-Bezirks-Kommando seines Aufenthaltsortes einzureichen.
13. Die ertheilte Vergünstigung der Wahl des Truppentheils hat nur für das Kalenderjahr, in
welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist, Gültigkeit.
14. Die Meldung beim Truppentheil hat innerhalb 8 Tage nach Wiederaushändigung des Ersatz-
Reserve-Passes mündlich oder schriftlich stattzufinden und gilt als Gestellungstag nunmehr der Tag, zu
welchem seitens des Truppentheils die Annahme erfolgt ist.
Verspätete Anträge, sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien Wahl des Truppentheils,
als auch um Annahme bei einem solchen, werden grundsätzlich abgewiesen. «
15. Zurückstellungen von der ersten Uebung sind grundsätzlich unzulässig. Wer auf Grund häus-
licher, amtlicher oder gewerblicher Verhältnisse den Aufschub des Gestellungstages zur ersten Uebung oder wer
in gleicher Veranlassung die Zurückstellung von einer weiteren Uebung auf das folgende Jahr wünscht, hat
unter Vorlage einer obrigkeitlichen Bescheinigung sein Gesuch dem Bezirks-Feldwebel vorzutragen.
Erhält er vor Anfang der Uebung keinen Bescheid, so muß er sich dennoch stellen.
16. Gesuche um Zurückstellung von der Einberufung im Mobilmachungsfalle und bei der Bildung
von Ersatz-Truppentheilen für das laufende Jahr sind vor Beginn des Ersatz-Geschäfts bei dem Vorsteher des
Orts oder der Gemeinde anzubringen.
17. Uebungspflichtige Ersatzreservisten, welche nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß
der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, gehen wollen, können im Frieden, sofern die-
selben ihre erste Uebung schon abgeleistet haben, von der Theilnahme an ferneren Uebungen auf 2 Jahre
entbunden werden.
Weisen dieselben demnächst durch Konsulatsatteste nach, daß sie sich in einem der erwähnten Länder
eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender r2c. erworben haben, so kann die Dispensation von den
Uebungen unter gleichzeitiger Entbindung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung bis zur Entlassung
aus der Ersatz-Reserve verlängert werden.
Bezügliche Gesuche sind durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Feldwebel an das kontrolirende
Landwehr-Bezirks-Kommando zu richten.
18. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die im Auslande befindlichen Ersatz-
reservisten unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie nicht von dieser Verpflichtung ausdrücklich
befreit worden sind. Die erfolgte Rückkehr ist bei dem Bezirks-Feldwebel, in dessen Kontrole sie stehen oder
bei demjenigen der nächsten Landwehr-Kompagnie sofort zu melden.
19. Dieser Paß dient Inhaber allen Militär= und Civilbehörden gegenüber als Ausweis.