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§. 13.7 als Alinea 4 und 5 einzuschalten:
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch denjenigen
in ihren Ciwvilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu gute, welche sich
freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.
Die näheren Bestimmungen bleiben den binzelnen Bundesregierungen überlassen.
R. M. G. §. 66. N. z. R. M. G. Art. II. §S. 6
§. 15. 1 Alinea 3 ist hinter „Reichs-Militär-Gesetzes“ zu Ferne-
„und im Art. I. §. 3. s bes Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aenderungen zu dem-
selben, vom 6. Mai 1880“.
Im §. 15. 3 ist Alinea 1 zu streichen, dafür zu setzen:
Mit Aushändigung des Ersatz- Reserve-Scheins oder des Ersatz-Reserve-Passes treten die
Ersatz-Reservisten erster Klasse in die Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, in deren
Bezirk ihr Aufenthaltsort zur Zeit der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve liegt. Sie haben
sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel
dieser Kompagnie unter Vorlegung ihres Ersatz-Reserve-Scheins oder Ersatz-Reserve-Passes
mündlich oder schriftlich zu melden.
Hinter dem §. 15 ist als §. 15 A. ein besonderer Paragraph einzuschalten.
§. 15 A. Uebungen der Ersatz-Reservisten 1. Klasse und besondere Dienstverhältnisse dieser Uebungspflichtigen.
Jeder übungspflichtige Ersatz-Reservist 1. Klasse (E. O. §. 38.4) ist zur Theilnahme an
4 Uebungen verpflichtet, von welchen die erste eine Dauer von 10, die zweite eine Dauer
von 4 und die beiden letzten eine Dauer von je 2 Wochen nicht überschreiten sollen.
2. Jede Einberufung zum Dienst im Heere (E. O. §. 13.1 und s) zählt für eine Uebung,
und zwar als diejenige, deren Dauer der im aktiven Heere abgeleisteten Dienstzeit am
nächsten kommt.
3. Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär= und
Civilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart.
b Schiffahrt treibende Mannschaften sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen
werden.
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 3, 6 und 7.
4. Der Gestellungstag wird durch die Militärbehörde festgesetzt.
Soweit die erste Uebung der Ersatz-Reservisten in Betracht kommt, muß die Fest-
setzung des Gestellungstages und die Mittheilung desselben an die Ober-Ersatz-Kommissionen
so zeitig erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen hoher Loosnummer als übungspflichtig
der Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesenen Mannschaften rechtzeitig (E. O. §. 72. 4 und 10)
bekannt gegeben werden kann.
5. Erfolgt die Einberufung zur 1. Uebung zu einem späteren als dem den Ersatz-Reservisten
bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bekannt gegebenen Termin, so kommt die Zwischen-
zeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung.
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung auf An-
suchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Civil-Verwaltung im
Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des Termins der Einberufung erfolgt.
6. Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb vierwöchent-
licher Frist, nach dem ihnen bekannt gegebenen Gestellungstage zur 1. Uebung nicht ein-
berufen sind.
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen oder mit dem Einver-
nehmen der Civilverwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen verschoben worden, so ist
für dies Erlöschen der Uebungspflicht statt des vorbezeichneten Gestellungstages der ver-
schobene Gestellungstag maßgebend.
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 3 und 5.
Letztere Bestimmung greift Platz, sofern durch Verziehen Uebungspflichtiger in andere
Kontrol-Bezirke, oder die Wahl des Truppentheils seitens des Uebungspflichtigen (§. 15 A. 10)
die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist.