Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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13. 
5. 23. 3 
— 587 — 
. Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etatsjahr sind grundsätzlich un- 
zulässig. 
Zurückstellungen von wiederholten Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder 
amtlicher Verhältnisse, oder wenn übungspflichtige Ersatz-Reservisten nach außereuropäischen 
Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres gehen wollen, können durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos ertheilt werden. 
Im übrigen vergl. 8. 15. é. 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 6. 
.Während ihrer Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Ersat— Reserve sind Ersatz- 
Reservisten zu Uebungen nicht heranzuziehen. 
. Ersatz--Reservisten 1. Klasse, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe in 
den geistlichen Stand eintreten, sind aus der Kategorie der Uebungspflichtigen zu streichen. 
Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersatz-Reservisten als Volksschullehrer an- 
gestellt werden, oder als Kandidaten des Volksschulamts ihre Befähigung für das Schul- 
amt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten 
und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorschriftsmäßigen Umfange 
dargelegt haben, steht für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, 
welchen für das betreffende (Kalender-) Jahr die Ausbildung von Ersatz-Reserven über- 
tragen worden ist. 
N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. 4. 
Die bezüglichen Gesuche sind unter Beifügung folgender Papiere 
a) des Ersatz-Reserve-Passes, 
b) eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit des 
Ersatz-Reservisten bezw. seines Vaters oder Vormunds zur Tragung der Kosten für 
die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung, 
Z) eines durch die Polizei-Obrigkeit ausgestellten Unbescholtenheits-Zeugnisses, 
spätestens 14 Tage nach der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve dem Landwehr-Bezirks-Kom- 
mando einzusenden. 
Auch ist die wissenschaftliche Befähigung entweder durch Vorlage eines Berechtigungs- 
scheins zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen, oder durch Vorlage eines den Nach- 
weis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst führenden Schul- 
zeugnisses. 
Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur 
nach Maßgabe der im §. 90 der E. O. niedergelegten Grundsätze, und ertheilt derselbe, 
sofern er kein Bedenken hat, unter Eintragung auf den Ersatz-Reserve-Schein die nur für 
das Kalenderjahr der Ueberweisung zulässige Berechtigung. Auf Beschwerden gegen den 
ablehnenden Bescheid bes Landwehr-Bezirks-Kommandeurs entscheidet die Ober-Ersatz-Kom- 
mission. E. O. 8. 
Der Tag der Wiederaushändigung des Ersatz-Reserve-Passes ist auf demselben zu 
vermerken. 
Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungs-Erlaubniß, 
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Einberufungsbefehls sowie als An- 
gehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für Reservisten und Wehrleute 
geltenden Vorschriften (S. 7. u und 1). 
N. z. R. M. G. Art. I. §S. 3. 8. 
Die Einberufung für die erste Uebung ist mit Aushändigung des Ersatz-Reserve- 
Passes als erfolgt anzusehen, in anderen Fällen gilt dieselbe als erfolgt, nachdem die 
Gestellungs-Ordre ausgehändigt, oder eine öffentliche Aufforderung zur Gestellung er- 
gangen ist. 
und ist zu streichen und dafür zu setzen: 
. Die Zurückstellung des zum Waffendienst nicht heranzuziehenden Eisenbahn-Personals ist 
im Oktober j. J. unter Uebersendung einer „Namen, Militär-Charge, Waffengattung,
	        
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