Metadata : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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forstpolizeilichen  Funktionen  ohne  ausschließliche  Beschränkung  auf  das  ihnen  zugewiesene
  Revier  zu  übertragen.

Das  Kammergericht  bemerkt:  eine  andere  Frage  sei  die,  ob  der  Privatforstbeamte
ohne  weiteres  und  allgemein  befugt  sei,  mit  seinem  Gewehr  das  fremde  Jagdgebiet
zu  betreten,  um  nach  dem  Jagdschein  zu  fragen.  (NB.  Der  Gerichtshof  zur  Entscheidung
  der  Kompetenzkonflikte  hat  diese  letztere  Frage  in  einem  Urtheil  vom
24.  November  1855  verneint).

Entscheidung  des  Kammergerichts,  Strafs.  vom  12.  Juni  1893.

Jahrbuch  Zd.  14  S.  335.  K.  D.

70.

Dolizeiverordnung,  betreffend  das  Fangen  wilder  Kaninchen.  Revision
bei  den  im  Interesse  des  Feld=  und  Forstschutzes  erlassenen  Holizeiverordnungen.


Die  Polizeiverordnung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Sachsen  macht  im  §  2
das  Betreten  fremder  Grundstücke  zum  Zweck  des  Fangens  wilder  Kaninchen  von  der
schriftlichen  Erlaubniß  des  Eigenthümers  oder  Nutznießers  des  betreffenden  Grundstücks
  abhängig.  Diese  Bestimmung  ist  im  Interesse  des  Feld=  und  Forstschutzes
erlassen.  Auf  sie  findet  deshalb  der  §  60  des  F.-F.-P.-G.  Anwendung.  Hiernach
sind  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  derartige  Polizeiverordnungen  die  in  F.-F.-P.-G.
enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Perfahren  maßgebend.  §  59  des  F.-F.-P.-G.
bestimmt,  daß  die  Revision  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz  erlassenen  Urtheile  der
Strafkammern  nur  ausnahmsweise,  nämlich  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  durch
§§  20  und  21  des  F.-F-P.-G.  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  den  Gegenstand
der  Unterschlagung  bilden.  Handelt  es  sich  nicht  um  Anwendung  jener  §§  20  und  21,
so  ist  also  die  Revision  nicht  zulässig.

Entscheidung  des  Kammergerichts,  Strafs.,  vom  14.  September  1893.

Jahrbuch  Bd.  14,  S.  337.  K.  D.

71.
Dolizeiverordnung  betreffend  herumlaufende  hunde.

Es  handelt  sich  im  vorliegenden  Falle  um  eine  Verordnung  der  Regierung  zu
Magdeburg  vom  19.  Januar  1830.  Diese  Verordnung  bedroht  Denjenigen  mit  Strafe,
welcher  Hunde  ungeknüppelt  in  fremden  Jagdrevieren  laufen  läßt.

Das  Kammergericht  erklärt  diese  Verordnung  für  rechtsgiltig  und  bezieht  sie
auch  auf  Jagdhunde.  §  64  flg.  II,  16  des  Allg.-Land-Rechts  handeln  von  herumlaufenden
  Hunden.  §  64  verbietet,  Hunde  ungeknüppelt  in  fremden  Jagdrevieren
herumlaufen  zu  lassen,  droht  aber  eine  Strafe  nicht  an.  Der  §  11  der  Geschäfts-Instruktion
  für  die  Regierungen  vom  23.  Oktober  1817  legt  den  Regierungen  die
Befugniß  zu,  in  Fällen,  in  denen  ein  gesetzliches  Verbot  besteht,  im  Gesetze  aber
eine  Strafe  nicht  ausdrücklich  angedroht  ist,  eine  Strafe  im  Rahmen  der  gesetzlichen
Vorschriften  zu  bestimmen.  Die  Androhung  der  Regierung  ist  hiernach  rechtsgiltig.
(Die  verbesserte  Holz-,  Mast=  und  Jagdordnung  vom  3.  Oktober  1743  gilt  nur  für
die  Königlichen  Forsten).