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forstpolizeilichen Funktionen ohne ausschließliche Beschränkung auf das ihnen zugewiesene
Revier zu übertragen.
Das Kammergericht bemerkt: eine andere Frage sei die, ob der Privatforstbeamte
ohne weiteres und allgemein befugt sei, mit seinem Gewehr das fremde Jagdgebiet
zu betreten, um nach dem Jagdschein zu fragen. (NB. Der Gerichtshof zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte hat diese letztere Frage in einem Urtheil vom
24. November 1855 verneint).
Entscheidung des Kammergerichts, Strafs. vom 12. Juni 1893.
Jahrbuch Zd. 14 S. 335. K. D.
70.
Dolizeiverordnung, betreffend das Fangen wilder Kaninchen. Revision
bei den im Interesse des Feld= und Forstschutzes erlassenen Holizeiverordnungen.
Die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der Provinz Sachsen macht im § 2
das Betreten fremder Grundstücke zum Zweck des Fangens wilder Kaninchen von der
schriftlichen Erlaubniß des Eigenthümers oder Nutznießers des betreffenden Grundstücks
abhängig. Diese Bestimmung ist im Interesse des Feld= und Forstschutzes
erlassen. Auf sie findet deshalb der § 60 des F.-F.-P.-G. Anwendung. Hiernach
sind bei Zuwiderhandlungen gegen derartige Polizeiverordnungen die in F.-F.-P.-G.
enthaltenen Bestimmungen über das Perfahren maßgebend. § 59 des F.-F.-P.-G.
bestimmt, daß die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile der
Strafkammern nur ausnahmsweise, nämlich nur dann stattfinden, wenn die durch
§§ 20 und 21 des F.-F-P.-G. mit Strafe bedrohten Handlungen den Gegenstand
der Unterschlagung bilden. Handelt es sich nicht um Anwendung jener §§ 20 und 21,
so ist also die Revision nicht zulässig.
Entscheidung des Kammergerichts, Strafs., vom 14. September 1893.
Jahrbuch Bd. 14, S. 337. K. D.
71.
Dolizeiverordnung betreffend herumlaufende hunde.
Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Verordnung der Regierung zu
Magdeburg vom 19. Januar 1830. Diese Verordnung bedroht Denjenigen mit Strafe,
welcher Hunde ungeknüppelt in fremden Jagdrevieren laufen läßt.
Das Kammergericht erklärt diese Verordnung für rechtsgiltig und bezieht sie
auch auf Jagdhunde. § 64 flg. II, 16 des Allg.-Land-Rechts handeln von herumlaufenden
Hunden. § 64 verbietet, Hunde ungeknüppelt in fremden Jagdrevieren
herumlaufen zu lassen, droht aber eine Strafe nicht an. Der § 11 der Geschäfts-Instruktion
für die Regierungen vom 23. Oktober 1817 legt den Regierungen die
Befugniß zu, in Fällen, in denen ein gesetzliches Verbot besteht, im Gesetze aber
eine Strafe nicht ausdrücklich angedroht ist, eine Strafe im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zu bestimmen. Die Androhung der Regierung ist hiernach rechtsgiltig.
(Die verbesserte Holz-, Mast= und Jagdordnung vom 3. Oktober 1743 gilt nur für
die Königlichen Forsten).