Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck nicht mehr als 200 Gramm, bei Waagen für Post- 
päckereien ohne angegebenen Werth nicht mehr als 100 Gramm betragen darf. 
7. Jede Waage soll mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche ihr Hebelsystem vor den 
beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird. 
b. Hökerwaagen. 
Zum Abwägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (Gewerbe-Ordnung §. 66) sind gleich- 
armige Balkenwaagen von einer geringeren als der oben für den Handelsverkehr überhaupt vorgeschriebenen 
Genauigkeit zur Aichung zuzulassen, wenn sie 
1. den in §. 1, sowie in §. 3 aufgestellten Zulassungsbedingungen genügen; 
2. höchstens für eine größte einseitige Belastung von 2 Kilogramm bestimmt sind; 
3. an #em Arm einen angelötheten oder angenieteten Streifen mit der aufgeschlagenen Bezeichnung 
tragen; 
4. wenn die Zulage, welche bei ihrer Prüfung im Zustande der größten Belastung erforderlich ist, 
um die Waage entweder — bei merklicher Abweichung von der Richtigkeit — zum Einspielen 
zurückzuführen oder — bei unmerklicher Abweichung von der Richtigkeit — vom Einspielen merk- 
lich abzulenken, das Vierfache des entsprechenden Betrages nicht übersteigt, welcher in S. 6 bei 
den gleicharmigen Handelswaagen für dieselbe größte Belastung zugelassen ist. 
5. 8. 
Stempelung. 
1. Alle Handelswaagen und Prezisionswaagen erhalten einen Stempel auf dem Haupthebel, 
Brückenwaagen, bei welchen das Traghebelsystem nicht freiliegt, außerdem auf einem Traghebel. Bei den 
Laufgewichtswaagen erfolgt die Stempelung des Haupthebels dicht hinter dem letzten Theilstrich der Skale. 
Ferner ist bei diesen Waagen ein Stempel auf der Laufgewichtseinrichtung selbst, dicht neben der Ablesungs- 
marke, anzubringen. 
Außerdem empfängt jede als Nebeneinrichtung bei Laufgewichtswaagen oder als Hülfseinrichtung bei 
andern Waagen vorhandene Skale mit Laufgewicht einen Stempel dicht hinter ihrem letzten Theilstrich und 
dicht neben der Ablesungsmarke des Laufgewichts. 
2. Zur Aufnahme der Stempel auf dem Haupthebel soll in letzterem, wenn er aus Stahl, Eisen 
oder einem anderen Material von ähnlicher Härte und Oberflächenbeschaffenheit besteht, ein Pfropfen oder 
eine Platte von weichem Metall, welches zur deutlichen Ausprägung des Stempels geeignet ist, angebracht 
und in unveränderlicher, nöthigenfalls auch durch Stempelung zu sichernder Weise befestigt sein. Dieselbe 
Einrichtung soll für alle Stempelungen auf Traghebeln vorhanden sein. 
3. Falls die Zugehörigkeit der Angabe der größten zulässigen Last zu einer Waage nicht durch die 
Art der Anbringung selbst gesichert ist, muß dies durch geeignete Stempelung bewirkt werden. Erfolgt die 
Aufschlagung der Angabe der größten zulässigen Last erst durch das Aichamt, so soll hierfür, ebenso wie für 
die vorstehend unter Nr. 1 vorgeschriebene Stempelung eine geeignete Fläche, unter den entsprechenden Um— 
ständen also ein untrennbar an der Waage angebrachter Pfropfen oder dergleichen dargeboten sein. 
4. Präzisionswaagen erhalten den Präzisionsstempel. 
5. Die Stempelung der Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und der Waagen für Postpäckereien 
ohne angegebenen Werth geschieht mindestens an einer Befestigungsstelle desjenigen Schildes, welches die be- 
sondere Bezeichnung der betreffenden Waage enthält und zwar auf den zu diesem Zwecke in geeigneten Dimen- 
sionen herzustellenden Köpfen von kupfernen oder messingnen Schrauben nach Beseitigung des Einschnittes 
derselben. — Außerdem ist an einer geeigneten Stelle des Schildes oder der Befestigung desselben, etwa auf einem 
Zinntropfen, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Aichungsstempel die Jahreszahl der Aichung 
enthält. Waagen für Eisenbahnpassagier-Gepäck und für Postpäckereien ohne angegebenen Werth sind im 
Verkehr nur dann als gehörig gestempelt anzusehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder des un- 
mittelbar vorangegangenen Kalenderjahres ist. 
6. Die Stempelung der Hökerwaagen erfolgt auf der Löthnath oder dem Nietkopf, durch welche 
der die Bezeichnung „H. W.“ enthaltende Blechstreifen mit dem Waagebalken verbunden ist, oder auf dem 
daselbst anzubringenden Zinntropfen. Diese Stempelungen sind jedenfalls so zu bewirken, daß die Blechstreifen 
ohne Verletzung des Stempels nicht entfernt werden können.
	        
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