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§. 9.
Uebergangsbestimmungen.
Bis zum 1. Januar 1883 dürfen noch sowohl zur Wiederholung der Aichung als zur ersten Aichung,
jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus nur zur Wiederholung der Aichung zugelassen werden:
1. Decimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 kg bestimmt sind,
ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 200 kg be-
stimmt sind;
2. Waagen, welde in den Skalen-Angaben eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: Ctr., oder
f., K. und G.
3. Lastwaagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Belastung enthalten.
II. Vorschriften für die Aichung der Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades wein-
geistiger Flüssigkeiten.
Alkoholometer und Thermometer.
§. 1.
Zulässige Meßwerkzenge.
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen:
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten nach Tralles angeben, und
solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben.
§. 2.
Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit.
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Quecksilber-Thermometer.
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden sein, daß das
Ouecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende Beschwerung des Alkoholometers
dient, und daß beide zusammen äußerlich ein Instrument, das Thermo-Alkoholometer, bilden.
3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines Thermo-Alkoholo-
meters sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des Instrumentes symmetrischen Verlauf haben, und die Massen-
vertheilung innerhalb des ganzen Instruments soll so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen in
eine weingeistige Flüssigkeit sich lothrecht einstellt.
4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden oder erschwerenden
Knötchen, Schlieren und dergl. vorhanden sein.
5. Die Glaswände sollen so beschaffen sein, daß die in II §. 5 vorgesehenen Aufätzungen in
genügender Deutlichkeit ausführbar sind. Ferner soll die obere Abschlußfläche der Spindel (Spindelkuppe)
einen gleichmäßigen, durch keine gröberen Unebenheiten unterbrochenen Verlauf haben, welcher sie zur Auf-
nahme eines Aetzstempels geeignet macht; auch darf sie von dem anschließenden Theil der Spindel durch
keinerlei solche Einbuchtungen oder Erhöhungen geschieden sein, welche die Aufätzung eines Stempels an dieser
Stelle (II §. 5 Ziff. 1) verhindern würden. »
Von dem Ende der Alkoholometer-Skale soll die Kuppe wenigstens 15 mm entfernt sein.
6. Der größte äußere Durchmesser des Quecksilbergefäßes darf 13 mm, der größte äußere Durch-
messer des unteren Glaskörpers 28 mm nicht übersteigen.
7. Die zur letzten Berichtigung eines Thermo-Alkoholometers auf der Innenseite der Thermometer-
Skale etwa angebrachten Beschwerungen (Tarirungemittel) sollen entsprechend dem Zwecke einer letzten Aus-
gleichung in geordneter Weise derartig befestigt sein, daß sie weder durch Einwirkungen von außen verrückbar
sind, noch sich von selbst loslösen können.
8. Die beiden auf Papier aufzutragenden Skalen eines Thermo-Alkoholometers sind an den Glas-
wänden unveränderlich zu befestigen, keinesfalls also mit solchen Bindemitteln, welche von außen, z. B. durch
Erwärmung, gelöst werden können.