Object: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 65 
Inbalt: Bekonntmachung über Oruckpapier. S. 2023. — Bekanntmachung über Druckpapier. S. 208. 
  
  
(Nr. 5792) Bekanntmachung über ODruckpapier. Vom 30. März 1917. 
A-# Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: « 
81 
Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden 
Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker nur diejenigen Mengen von 
maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier sowie von Druckpapier jeder anderen 
Art beziehen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs- 
gewerbe in Berlin festgesetzt werden, und zwar auch, soweit es sich um die 
Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. 
Die Festsetzung geschieht für die Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 
nach dem Grundsatz, daß 90 vom Hundert derjenigen Menge bezogen werden darf, die 
— errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zur 
Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften. 
usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck- 
schriften verwendet worden ist. 
Bei Festsetzung der Menge, die nach Abs. 2 bezogen werden darf, werden 
Bestände an solchem Druckpapicr, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, 
Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und 
sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften bestimmt ist, nach Abzug einer 
dem Verbrauche des vorangegangenen Monats entsprechenden Menge, die als Reserve 
anzusehen ist, angerechnet. 
Ein sich über diese Anrechnung hinaus ergebender Mehrbestand darf ohne 
Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle nicht verwendet werden. 
Reichs-Gesehbl. 1917. 69 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1917.
	        
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