— 794 —
Alkoholometer und Thermometer.
A. B. 0. D.
für die für die Prüfung je für die Prüfung je für die Er-
Ai einer Stelle der einer Stelle der Al-mittelung
ichung Thermometerskale koholometerskale des Gewichts
4 ——.—.— “4 4 ——
Gewöhnliche Thermo-Alkoholometer 1.— — 5 — 10 — 10
Normal-Thermo-Alkoholometer 2 — — 10 — 25 — 10
Die in jedem Falle zu erhebenden Gebühren berechnen sich nach Maßgabe der wirklich ausgeführten
Prüfungsarbeiten.
Für die Aichung eines Instruments, welche die Prüfung der Alkoholometer= und der Thermometer=
skale an je 5 Stellen, die Ermittelung des Gewichts und die Stempelung umfaßt, sind lediglich die Sätze
der Kolumne A zu erheben. Wenn jedoch die Prüfung auf mehr als 5 Stellen einer Skale hat ausgedehnt
werden müssen, tritt für jede zusätzliche Prüfung eine Zuschlagsgebühr zu A hinzu, welche nach Kolumne B
bezw. C zu berechnen ist.
Sobald der Prüfung des Instruments eine Stempelung desselben nicht folgt, sind ausschließlich die
Sätze der Kolumne B, C und D in Ansatz zu bringen.
Für Verabfolgung einer gestempelten Reduktionstabelle sind 15 3 zu berechnen.
Uebergangsbestimmungen.
Bei der gesonderten Vorlage von Thermometern und Alkoholometern sind zu berechnen für die
Aichung eines
gewöhnlichen Alkoholometers O0#
Thermometers für gewöhnliche etehalomete 0,50 -
Normal-Alkoholometers .. 1,50 -
Thermometers für Normal-Alkoholometer .. -
Für bloße Prüfung ohne Stempelung oder zusätzliche Prüfungen, seih-e für Gewichtsermittelungen
treten die oben in den Kolumnen B, C, D enthaltenen Sätze ein.
Berlin, den 3. Dezember 1880.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.
10. Post= und Telegraphen-Wesen.
Uebereinkommen
zwischen
Deutschland und Luxemburg
betreffend
die Einziehung von Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechseln u. s. w. mittels
Postauftrags.
Die Unterzeichneten:
für Deutschland, der Staatssekretär des Reichs-Postamts, Dr. Stephan,
für Luxemburg, der Staatsminister, Präsident der Regierung, Baron von Blochhausen,