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Artikel 2. Die im vorstehenden Artikel festgesetzten Schiffahrts-Abgaben werden unverkürzt erhoben,
wenn an der Barre der Sulina-Mündung die, gemäß Artikel 16 dieses Tarifs aufzunehmende Wassertiefe
mindestens fünfzehn Fuß englisch beträgt.
Wenn die Wassertiefe an der gedachten Barre unter fünfzehn Fuß fällt, so erfährt der Betrag der
im vorhergehenden Artikel festgesetzten Abgaben eine Ermäßigung von fünfzehn Prozent für jeden Fuß englisch
Mindertiefe; jedoch soll diese Ermäßigung niemals den Satz von fünf und siebzig Prozent, der bei einer
Minimaltiefe von zehn Fuf englisch eintritt, überschreiten. Die Ermäßigung beträgt mithin im Maximum
fünf und siebzig Prozent, wie weit die Wassertiefe auch unter zehn Fuß englisch bleiben mag.
Artikel 3. Jedes Schiff, gleichviel ob Segel= oder Dampfschiff, hat in jedem Jahre bei seiner ersten
Reise nach der Donau den vollen Betrag der Abgaben zu entrichten, denen es nach den Bestimmungen
des geltenden Tarifs unterliegt. ·
f« Jedes Schiff, welches im nämlichen Jahre eine zweite Reise nach der Donau macht, genießt auf
dieser zweiten Reise eine Ermäßigung von 5 Prozent von dem Betrag der obenerwähnten vollen Abgaben.
Jedes Schiff, welches im nämlichen Jahre eine dritte Reise macht, genießt auf dieser dritten Reise
eine Ermäßigung von 10 Prozent von dem Betrag der obenerwähnten vollen Abgaben; auf der vierten
Reise eine solche von 15 Prozent, auf der fünften eine solche von 20 Prozent, und so weiter, das heißt für
jede Reise nach der ersten bis zur 17. eine zusätzliche Ermäßigung von 5 Prozent.
Die mittlere Ermäßigung, welche bei der 17. Reise gewährt wird, beträgt mithin 40 Prozent, und
diese mittlere Ermäßigung soll auf jeder folgenden Reise stattfinden, nach der folgenden Tabelle:
Zahl Ermäßigung Mittlere Zahl Ermäßigung Mittl ere
„ Ermäßigung f„,„Ermäßigung
der %% für die i der % für diee „
Reise Reise 5% für die Reise Reise für die
Reise Reise
1 0 0 11 50 25
2 5 2, 12 55 27,
3 10 5 13 60 30
4 15 7, 14 65 32,
5 20 10 15 70 35
6 25 12, 16 75 37,
7 30 15 17 80 40
8 35 17, 18 40 40
9 40 20 19 40 40
10 45 22,5 20 40 40
und so weiter.
Bei Berechnung der Zahl der von den Schiffen der öffentlichen Gesellschaften periodisch nach einem
im voraus festgesetzten Fahrplane ausgeführten Reisen soll nicht jede Reise des einzelnen Schiffes, sondern
jede „periodische Reise“ der Gesellschaft in Betracht kommen.
In keinem Falle sollen indessen die Abgaben der Schiffe soweit ermäßigt werden, daß diese Ermäßi-
gung eine Befreiung der Schiffe von den sie treffenden Abgaben für Leuchtfeuer oder Lootsen mitumfaßt.
Wenn die öffentlichen Gesellschaften im Laufe eines Jahres in Folge einer Hemmung der Donau-
Schiffahrt durch eine andere Ursache, als die durch den Winter eintretende Unterbrechung in die Unmöglich-
keit versetzt werden, eine oder mehrere Reisen auszuführen, so soll ihnen eine verhältnißmäßige Tarif-Ermäßi-
gung bewilligt werden. Diese Ermäßigung soll am Ende des Jahres durch die Schiffahrtskasse in der Weise
geregelt werden, daß die Schiffe der Gesellschaften für jede ausgeführte Reise diejenige mittlere Tarif-
Ermäßigung genießen, deren sie in derselben Schiffahrts-Periode unter normalen Schiffahrts-Verhältnissen
theilhaftig geworden sein würden.
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