Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Die obigen Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf diejenigen Raddampfer, 
welche bei voller Ladung nicht über zehn Fuß englisch Tiesgang haben und einem öffentlichen Schiffahrts- 
Unternehmen angehören, das insbesondere zum Transport von Reisenden und zum regelmäßigen Postdienst 
bestimmt ist, und welche demgemäß periodische Reisen nach einem im voraus festgesetzten Fahrplane ausführen. 
Diese Dampfer entrichten bei der Ausfahrt aus dem Strome nur eine feste Abgabe von sechszig Centimen 
für die Meßtonne. Diese Abgabe wird jedoch immer von dem ganzen abgabenpflichtigen Raumgehalt 
erhoben, ohne Rücksicht auf das wirkliche Ladungsverhältniß. 
Diese Schiffe sind außerdem bei ihrer Einfahrt in den Strom von jeder Abgabe frei. 
Artikel 4. Die Berechnung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Tarifs zu entrichtenden Schif- 
fahrts-Abgaben erfolgt nach dem Netto-Raumgehalt der Schiffe, welcher zu diesem Behufe nach dem von der 
europäischen Donau-Kommission vorgeschriebenen Verfahren ermittelt wird. 
Artikel 5. Segelschiffe, sowie diejenigen zu der in den beiden letzten Alinea des Artikels 3 bezeich- 
neten Klasse nicht gehörigen Dampfschiffe, welche, aus See kommend, in den Hafen von Sulina einlaufen, 
und deren Ladung nach ihren Konnossementen oder dem Manifest den dritten Theil ihres Raumgehalts 
übersteigt, entrichten für die Einfahrt in den Strom eine Abgabe, welche dem vierten Theil der nach dem 
Artikel 1, 2 oder 3 des gegenwärtigen Tarifs für die Ausfahrt zu entrichtenden Abgabe gleichkommt. 
Jedoch unterliegen diese Schiffe bei der Einfahrt der in den Artikeln 1 beziehungsweise 2 und 3 
festgesetzten Abgabe zum vollen Betrage, sofern sie diese Abgabe nicht bei der Ausfahrt zu entrichten haben. 
Demgemäß haben die der Eingangsabgabe unterliegenden Schiffe den ganzen, nach Vorschrift der 
gedachten Artikel 1, 2 oder 3 berechnenden Betrag unmittelbar nach ihrer Einfahrt in den Strom zu hinter- 
legen, vorbehaltlich der Rückerstattung von drei Vierteln desselben bei Entrichtung der Ausgangsabgabe. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung auf alle Fahrzeuge, welche von der See 
aus in den Hafen von Sulina einlaufen und welche nicht unter die Bestimmung im dritten Absatz des 
Artikels 7 fallen. 
Artikel 6. Anstatt der Hinterlegung der Eingangsabgabe ist Sicherheitsleistung mittelst solidarischer 
Bürgschaft eines notorisch solventen, im Hafen von Sulina wohnhaften Bürgen zulässig. 
Der ganze Betrag der Einfahrts-Abgabe verfällt, wenn das Schiff, welches den Betrag hinterlegt 
hat, nicht innerhalb zwölf Monaten nach seiner Einfahrt mit einer abgabenpflichtigen Ladung aus dem 
Strome wieder ausläuft. 
Artikel 7. Schiffe, welche auf der Rhede von Sulina vor Anker liegen bleiben, um daselbst, ohne 
in den Hafen einzulaufen, ihre Ladung ganz oder theilweise vermittelst der Lichterfahrzeuge einzunehmen 
oder zu löschen, sind den in den obigen Artikeln 1, 2 oder 5 bestimmten Abgaben nicht unterworfen. Jedes 
dieser Schiffe hat eine für alle gleichmäßige Abgabe von einhundert Franken als Beitrag zu den Kosten der 
auch ihnen zu statten kommenden Einrichtungen zu entrichten. 
Diejenigen Schiffe der bezeichneten Art, welche in den Hafen einlaufen, ohne daselbst irgend ein 
Handelsgeschäft zu betreiben, wegen dessen sie der in den gedachten Artikeln 1, 2, 3 oder 5 bestimmten 
Abgabe unterliegen würden, haben außer der in dem ersten Absatz vorgeschriebenen Abgabe von einhundert 
Franken eine weitere Abgabe von fünf und zwanzig Centimen für jede Tonne als Leuchtthurm= und Lootsen- 
Abgabe zu bezahlen. Diese Abgabe wird nur einmal bei dem Auslaufen aus dem Hafen erhoben. 
Die von Schiffen, welche nur die in dem gegenwärtigen Artikel bestimmten Abgaben entrichtet haben, 
zum Transport ihrer Ladungen durch die Mündung gecharteten Lichterfahrzeuge, haben für jede mit voll- 
ständiger oder theilweiser Ladung bewerkstelligte Fahrt durch die Mündung eine feste Abgabe von einem 
Franken für jede Tonne ihres Gesammt-Raumgehalts zu zahlen. 
Lichterfahrzeuge, welche zum Ausladen von Ballast dienen, sind von jeder Abgabe frei. 
Die durch den gegenwärtigen Artikel den Seeschiffen und Lichterfahrzeugen auferlegte Abgabe von 
fünf und zwanzig Centimen und bezw. einem Franken für jede Tonne wird bei Dampsschiffen nach dem 
Netto-Raumgehalt gemäß Artikel 4 berechnet. 
Artikel 8. Alle Flöße oder Holztriften, welche den Hafen von Sulina verlassen, um in See zu 
gehen, haben eine feste Schiffahrtsabgabe zu entrichten, deren Betrag nach Franken und Centimen in folgen- 
der Tabelle festgesetzt wird:
	        
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