Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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2. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Aenderung und Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands, sowie der Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und 
Lokomotivführern. 
  
Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 und 43 der 
Reichsverfassung gefaßten Beschlusse ist: 
I 
im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1875 
S. 57 und von 1878 S. 355): 
A. der Absatz 3 im §. 4 durch den nachstehenden Zusatz — unmittelbar an die Worte „zu ver- 
sehen“ anschließend — ergänzt: 
„Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Dreh- 
kreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveau- 
Uebergänge kann die Landesaussichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich 
selbst verschließende Fallthüren zulassen.“ 
B. der Absatz 7 im §. 5 dahin abgeändert und ergänzt: 
„Drehkreuze für Fußgänger (§. 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein 
Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung erforderlich"; 
II. 
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 
1878 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 364): 
A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt: 
„einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparatur- 
Werkstätte"“; 
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet: 
„IX. Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende Weichen- 
steller und Bahnwärter) 
außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen: 
1. mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, 
2. Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behand- 
1ns der Apparate und Leitungen sowie über den dienstlichen Gebrauch der- 
elben, 
3. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche An- 
zeige zu machen, 
4. Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden 
Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vorschriften für den Billet-, 
Gepäck= und Güter-Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei-Reglement und der 
Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr= und 
außeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Reglements, Instruk- 
tionen und allgemeinen Vorschriften, 
5. Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen." 
Berlin, den 17. Mai 1881. Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
 
	        
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