Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
K. Jahrgang. 9# 22.
Berlin, Freitag, den 3. Juni 1881.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Ausführungs- der Entscheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter;
vorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Fürsorge für die — Ernennonng 189
Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Ciovilver- 4. Justiz-Wesen: Aenderung im Verzeichniß der zur Ein-
waltungg.. .... Seite 183 ziehung von Gerichtskosten bestimmten Stellen 189
2. Konsulat-Wesen: Exequatur-Ertheiluing . 189 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren Heftes Reichsgebteeee 190
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Zufolge Erlasses des Herrn Reichskanzlers vom 25. Mai 1881 sind bei Ausführung des Gesetzes vom
20. April 1881 (R.-G.-Bl. S. 85) hinsichtlich der Erhebung und Verrechnung der Wittwen= und Waisen-
geld-Beiträge, sowie der Zahlung und Verrechnung des Wittwen= und Waisengeldes nachstehende Vorschriften
in Anwendung zu bringen:
I. Erhebung und Verrechnung der Wittwen= und Waisengeld-Beiträge.
1. Die nach Vorschrift des §. 4 des Gesetzes vom 20. April 1881 zu erhebenden Beiträge sind in
den Kassen-Rechnungen besonders in Einnahme zu stellen.
Demgemäß sind sowohl die Gehälter und Wohnungsgeldzuschüsse, wie die Wartegelder und Pensionen
mit ihrem vollen Betrage bei den betreffenden Etatstiteln in Ausgabe zu verrechnen. Bei den Besoldungs-
titeln der Kassen-Rechnungen ist indeß in einer hierfür einzurichtenden Spalte nachrichtlich der Betrag des von
dem gesammten mit der Stelle verbundenen pensionsfähigen Diensteinkommen, also insbesondere von der Be-
soldung und dem pensionsfähigen Wohnungsgeldzuschuß, sowie von den dem Stellen-Inhaber etwa gewährten
pensionsfähigen persönlichen Zulagen einbehaltenen Wittwen= und Waisengeld-Beitrages für jeden Beitrags-
pflichtigen nachzuweisen und die Summe der Beiträge zu ziehen. — In gleicher Weise hat ein Nachweis der
bei Auszahlung der Wartegelder und Pensionen einbehaltenen Beiträge bei den Wartegeld= und Pensions-
titeln zu erfolgen.
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