Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Die Summe der solchergestalt nachgewiesenen Beiträge ist als Einnahme in die Rechnung zu über- 
nehmen, und zwar für das Etatsjahr 1881/82 außeretatsmäßig, für die Folgezeit bei dem Titel, welchen der 
Reichshaushalts-Etat dafür bestimmt. 
2. Die Ablieferung beziehungsweise Aufrechnung der vereinnahmten Beiträge an die Reichs-Haupt- 
kasse seitens der Spezialkassen ist im Wege des gewöhnlichen Abrechnungsverfahrens zu bewirken. 
3. Bis zum 1. Juli d. IJ. wird allen mit der Erhebung der Beiträge betrauten Kassen eine be- 
sondere Nachweisung über die von den Beamten, Wartegeld-Empfängern und Pensionären für das laufende 
Etatsjahr zu leistenden Beiträge zugefertigt, welche als Grundlage der Rechnung zu dienen hat. 
Für die Folgezeit sind die von den einzelnen Beamten zu erhebenden Beiträge durch die Kassen-Etats 
beziehungsweise durch besondere Anweisungen festzustellen. 
Wegen der einzelnen im Laufe des Etatsjahres eintretenden Veränderungen sind besondere Ver- 
fügungen an die Kassen zu erlassen. 
4. Die bei Vertheilung der Jahresbeiträge auf die Monate beziehungsweise Quartale sich ergebenden 
Bruchpfennige bleiben zunächst unerhoben. Der Ausgleich hat durch nachträgliche Erhebung bei den nach- 
folgenden Raten, spätestens bei der letzten Rate des Etatsjahres zu erfolgen. 
5. Die Qutttungen der beitragspflichtigen Beamten, Wartegeld-Empfänger und Pensionäre über die 
ihnen zustehenden Bezüge haben auch ferner über den vollen Betrag an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß, 
beziehungsweise an Wartegeld oder Pension 2c. zu lauten, zugleich aber ist in denselben die erfolgte An- 
rechnung der Wittwen= und Waisengeld-Beiträge unter Bezifferung derselben ersichtlich zu machen. 
Als Quittungsformular ist das beigefügte Schema — Anlage l — zu benutzen. 
6. Seitens der Kassen ist den beitragspflichtigen Beamten, Wartegeld-Empfängern und Pensionären 
über die einbehaltenen Beiträge OQuittung nicht zu ertheilen. 
7. Nach Maßgabe des §F. 5 Ziffer 4 und 5 und des §. 6 des Gesetzes ist bezüglich der am 
1. Juli d. J. vorhandenen Pensionäre und der nach diesem Zeitpunkte in den Ruhestand tretenden Beamten 
durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde des Wohnorts des Pensionärs beziehungsweise des in den 
Ruhestand tretenden Beamten festzustellen, ob dieselben verheirathet sind oder unverheirathete eheliche oder 
durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und, wenn dies der Fall, wie alt die Kinder sind und ob 
bezüglich der am 1. Juli bereits pensionirten Beamten die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vor- 
handenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensioni- 
rung des Beamten geschlossen ist. 
Die polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheinigung der dem Beamten beziehungsweise der 
mit Auszahlung der Pension betrauten Kasse vorgesetzten Reichsbehörde bei Uebernahme der Verantwortlichkeit 
für die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung ersetzt werden. 
Die Bescheinigungen sind der Kasse zur Rechnungs-Justifikation zuzufertigen. 
II. Zahlung und Verrechnung der Wittwen= und Waisengelder. 
1. In Bezug auf die Feststellung des Wittwen= und Waisengeldes hat jede Verwaltung, für welche 
ein gesonderter Spezial-Etat durch die gesetzgebenden Faktoren festgestellt wird, im Bereiche desselben die Aus- 
sürn des Gesetzes nach Maßgabe des §s. 20 (vorbehaltlich der Bestimmung im §. 14) selbständig vor- 
unehmen. 
Verwaltungen, denen ein Fonds für Beamten-Pensionen oder für Wartegelder außerhalb ihres 
Spezial-Etats zu eigner Verwaltung überwiesen ist, führen das Gesetz in betreff der Pensionen und Warte- 
gelder ihres Ressorts in gleicher Weise aus, wie wenn der überwiesene Fonds in dem eignen Spezial-Etat 
ausgebracht wäre. 
2. Hinsichtlich der Anweisung und Verrechnung der Wittwen= und Waisengelder tritt dasselbe Ver- 
fahren ein, welches zur Zeit in betreff der Bewilligungen an Hinterbliebene von Beamten (vergl. Kapitel 76 
Titel 3 der fortdauernden Ausgaben, Titel 33 der fortdauernden Ausgaben der Post= und Telegraphen= 
verwaltung, Titel 6 der fortdauernden Ausgaben der Reichsdruckerei und Titel 5 der fortdauernden Ausgaben 
der Verwaltung der Eisenbahnen) besteht. 
3. In der ersten Anweisung ist in betreff der Waisen auf Grund eines standesamtlichen oder 
pfarramtlichen Zeugnisses das Lebensalter derselben und der Zeitpunkt, bis zu welchem das Waisengeld 
längstens zu zahlen ist, anzugeben.
	        
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