FKestitution der Kinder gegen die Eltern. 31
Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen. Der
oberste Gerichtshof nahm an:
a) hinsichtlich des gegen ein solches Disziplinarstraferkenntniß
einzuwendenden Rechtsmittels
seien nicht die Bestimmungen der G. Kap. XV
§. 5 Nr. 6 u. 7 Über außergerichtliche Beschwerden,
sondern die Vorschriften des. §. 15
der IX. Verfassungsbeilage anzuwenden;
nach diesen Vorschriften sei nur eine einzige
Beschwerde gestattet; an die Stelle der Appellgerichte,
welche früher in Disziplinaruntersuchungen
gegen die Landgerichtsassessoren die erste
Instanz gebildet hätten, seien in Folge des
Gerichtoorganisationsgesetzes v. J. 1861 nunmehr
die k. Bezirksgerichte getreten, so daß
jetzt das k. Appellgericht in zweiter und letzter
Instanz in solchen Dis ziplinarsachen urtheile.
OAGErfk. v. 2. Juni 1865 RNr. 75167/8.
g.
b
—
3.
Auch nach bayerischem Landrechte, wie nach gemeinem Rechte,
können Kinder gegen die Handlungen ibrer leiblichen Eltern
keine Restitution erlangen.
Hierüber sagen oberstrichterliche Entscheidungsgründe:
Wenn auch die Anmerkungen zum bayerischen
Landrechte eine Gesetzeskraft in dem Sinne nicht
haben, daß Bestimmungen derselben, welche dem
Texte des Landrechtes zuwiderlaufen, oder mit demselben
nicht in Einklang zu bringen sind, für den
Richter nicht maßgebend sein können, so bilden die
Anmerkungen doch eine zuverlässige Interpretationsquelle
des Landrechtes, wie dieß von jeher von allen
bayerischen Gerichten und Gerichtshöfen anerkannt ist.
Zugleich ist in dem Landrechte selbst und zwar