Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

FKestitution  der  Kinder  gegen  die  Eltern.  31

Beschwerde  wurde  als  unzulässig  abgewiesen.  Der
oberste  Gerichtshof  nahm  an:
a)  hinsichtlich  des  gegen  ein  solches  Disziplinarstraferkenntniß
  einzuwendenden  Rechtsmittels
seien  nicht  die  Bestimmungen  der  G.  Kap.  XV
§.  5  Nr.  6  u.  7  Über  außergerichtliche  Beschwerden,
  sondern  die  Vorschriften  des.  §.  15
der  IX.  Verfassungsbeilage  anzuwenden;
nach  diesen  Vorschriften  sei  nur  eine  einzige
Beschwerde  gestattet;  an  die  Stelle  der  Appellgerichte,
  welche  früher  in  Disziplinaruntersuchungen
  gegen  die  Landgerichtsassessoren  die  erste
Instanz  gebildet  hätten,  seien  in  Folge  des
Gerichtoorganisationsgesetzes  v.  J.  1861  nunmehr
  die  k.  Bezirksgerichte  getreten,  so  daß
jetzt  das  k.  Appellgericht  in  zweiter  und  letzter
Instanz  in  solchen  Dis  ziplinarsachen  urtheile.
OAGErfk.  v.  2.  Juni  1865  RNr.  75167/8.
g.

b

—

3.
Auch  nach  bayerischem  Landrechte,  wie  nach  gemeinem  Rechte,

können  Kinder  gegen  die  Handlungen  ibrer  leiblichen  Eltern
keine  Restitution  erlangen.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Wenn  auch  die  Anmerkungen  zum  bayerischen
Landrechte  eine  Gesetzeskraft  in  dem  Sinne  nicht
haben,  daß  Bestimmungen  derselben,  welche  dem
Texte  des  Landrechtes  zuwiderlaufen,  oder  mit  demselben
  nicht  in  Einklang  zu  bringen  sind,  für  den
Richter  nicht  maßgebend  sein  können,  so  bilden  die
Anmerkungen  doch  eine  zuverlässige  Interpretationsquelle
  des  Landrechtes,  wie  dieß  von  jeher  von  allen
bayerischen  Gerichten  und  Gerichtshöfen  anerkannt  ist.

Zugleich  ist  in  dem  Landrechte  selbst  und  zwar