Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
IX. Jahrgang. 9W 23.
Berlin, Freitag, den 10. Juni 1881.
Inhalt: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Regulativ, betreffend 3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Fernere Ausführungs.-
die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback vorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Fürsorge für
und Tabackfabrikate; — Abänderung der Kontrolmaßregeln die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil-
bei Verabfolgung von Viehsalz; — Denaturirung von Salz verwaltung 232
mit Karbolsäure; — Stenerliche Behandlung von Taback- 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende
grumpen; — Befugniß einer Steerstelle — Einrichtung Mai 18817 . 234
einer Uebergangsstraße . Seite 191 5. Polizei-Wesen: 2 von Ausländern aus dem
2. Konsulat-Wesen: Ernenunng 3231 Reichsgebiete ...... 236
Zoll= und Steuer-Wesen.
Regulativ,
betreffend
die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate.
Nach Beschluß des Bundesraths vom 28. Mai 1881 treten in Bezug auf die Gewährung der Zoll- und
Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate nach Maßgabe der §§. 30 und 31 des Gesetzes, betreffend
die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) folgende Bestimmungen
in Kraft.
I. Vergütungssätze.
— §. 1.
Wer aus dem freien Verkehr Nohtaback einschließlich Sandblätter und Grumpen oder entrippte
Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche
Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann, außer in den-
jenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestimmungen in den 8S§. 11
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