Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamk des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
. . . 
L. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 1. Juli 1881. NM 26. 
H 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Ausführungs- gaben 2c. ermächtigten Amtsstellen; — Befugnisse von 
vorschriften zu der Verordnung, betreffend die Fürsorge Zollstelleen:::: 252 
für die Wittwen und Waisen der Reichsbanlbeamten 4. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Todesfall; — Auf- 
2. Handels= und Gewerbe-Wesen: Verlängerung des Han- bebung einer Konsular-Agentur; — Exegquatur-Erthei- 
delsvertrags mit JItalllen 251 unggggeEe 265 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Uebersicht der in den Hohen- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
zollernschen Landen zur Erhebung von Uebergangs-Ab- Reichsgebiete. ... 255 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 8. Juni 1881 (Reichs-Gesetzblatt Seite 117), betreffend die 
Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbankbeamten, bestimme ich, daß die von mir zur Aus- 
führung des 8. 24 des Gesetzes vom 20. April 1881 (Reichs-Gesetzblatt Seite 85), betreffend die Fürsorge 
für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, unter dem 30. Mai 1881 erlassenen 
Vorschriften (Central-Blatt für das Deutsche Reich Nr. 23 Seite 232) auf die Reichsbankbeamten entsprechende 
Anwendung finden. Die Einreihung der Reichsbankbeamten in die unter I Za bis c dieser Vorschriften 
bezeichneten Klassen bestimmt sich nach dem Besoldungs= und Pensions-Etat der Reichsbankbeamten. 
Berlin, den 25. Juni 1881. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
2. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich italienischen Regierung getroffenen Ver- 
einbarung bleiben der zwischen dem Zollverein und Stalien geschlossene Handelsvertrag vom 31. Dezember 
1865 und die Schiffahrts-Konvention vom 14. Oktober 1867 bis zum 31. Dezember 1881 in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1881. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
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