Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

— 261 — 
3. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen und Ergänzungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands. 
In Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. auf Grund des Artikels 45 der 
Reichsverfassung gefaßten Beschlusses tritt mit dem 1. August dieses Jahres eine Abänderung und Er— 
gänzung des s. 48 und der Anlage D des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands dahin 
in Kraft, daß v 
an die Stelle der Bestimmungen unter A 3 a und c des §. 48 folgende treten: 
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit an sich 
explosiven Stoffen (wegen Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen vergl. Anlage D Nr. HD; 
c) pikrinsaure Salze sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten; 
und daß u 
die Anlage D ihrem Gesammtinhalte nach folgende Fassung erhält: 
Anlage D. 
Bestimmungen 
über 
bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. 
G. 48 B 1.) 
  
I. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie ins- 
besondere der sogenannte brennbare Salpeter; « 
m Pulvermunition einschließlich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergl. unten 
Nr. III); 
Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach s. 48 A 3 Litt. a 
bis e (einschließlich) von der Beförderung ausgeschlossen sind; 
Sprengkräftige Zündungen als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische 
Minenzündungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter Nr. III — ferner Zündschnüre mit Aus- 
nahme der Sicherheitszünder (vergl. unten Nr. V); 
Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auf- 
lösung von Collodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem 
Gemisch von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver 
ähnlichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit 
oder ohne Schwefel); 
Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powber) und daraus 
gefertigte Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis zu mindestens 50 Prozent mit 
Wasser angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyropapier (sogenannkes Düpplerschanzen- 
papier) 
unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1. Diese Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke 
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, 
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