— 271 —
und Traß werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedin gung
zum Transport zugelassen, daß der Versender und der Empfänger das Auf= und Abladen selbst besorgen.
Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen.
XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mit mindestens 50 Prozent Wasser an-
gefeuchtet ist, in dicht verschlossenen Blechgefäßen, welche in dauerhafte Blechkisten fest verpackt sind, zum
Versandt angenommen.
Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender und von einem vereideten Chemiker unter amtlicher Be-
glaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen
Vorschriften entspricht.
Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen
Vorschriften unter 1 Anwendung.
XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf
offenen Wagen befördert. .
In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Ver-
senders mit Decken zu versehen.
XXXVIII. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in schmiede-
eisernen Behältern von höchstens 120 Millimeter Durchmesser und höchstens 1 000 Millimeter Länge, welche
in Kisten fest verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen für jede Aufgabe
auf einen Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das Attest hierüber ist dem Frachtbriefe
eizufügen.
XXXIX. Falls die unter X, XII, XVI, XVII, XX bis XXIII einschließlich aufgeführten
Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, die
unter X, XII, XVII (mit Ausnahme von Brom), XX bis XXIII einschließlich aufgeführten Körper einer-
seits, und die unter XVI (mit Einschluß von Brom bis zum Gewicht von 100 Gramm) andererseits sowohl
mit einander als mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Fracht-
stück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas= oder Blech-Flaschen mit Stroh, Heu,
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet und im
Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein.
Berlin, den 5. Juli 188 1.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
4. Konsfulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des in den einstweiligen Ruhestand ver-
setzten Grafen von Bothmer den Großherzoglich mecklenburg—schwerinschen Kammerherrn von Oertzen zum
Konsul in Marseille zu ernennen geruht.
Den Kaufmann Friedrich Lübbert Brons in Emden ist Namens des Reichs das Exequatur als schwedisch—
norwegischer Vize-Konsul daselbst ertheilt worden.