Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
IX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Juli 1881. # 28.
Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekannt= gütung der Rübenzuckersteuer; — Abänderung der Be-
machung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter stimmungen über die Statistik der Branntweinbrennereien
auf Steinkohlenbergweren Seite 275 und der Branntweinbesteuerung; — Abänderung der Be-
2. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende stimmungen, betreffend die Denaturirung des Branntweins
Juni 1831.. ..... 276 durch Holzgeist; — Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz,
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Aenderungen in den für die betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. 278
Verzollung maßgebenden Tarasätzen; — Abänderung des 4. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Abgrenzung von Amts-
§. 53 des Begleitschein-Regulativs; — Strafbarkeit bei bezirrren 327
unberechtigtem Bezuge denaturirten Bestellsalzes; — Ab- 5. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
änderung der Fristen für die Kreditirung und Rückver- Reichsgebllee 327
1. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken.
Auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
lasf Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken
erlassen.
I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist,
treten die Beschränkungen des §. 136 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung für die über Tage beschäftigten
jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über 14 Jahre mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die erste Schicht darf vor 5 Uhr Morgens nicht beginnen, die zweite Schicht nicht nach 10 Uhr
Abends schließen, keine der beiden Schichten länger als 8 Stunden dauern.
2. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an jedem Arbeitstage Pausen
von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden; während der Pausen darf ihnen
eine Beschäftigung in dem Betriebe nicht gestattet werden.
3. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein ärztliches Zeugniß
darüber zuzustellen, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine Beschäftigung auf dem
Werke ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugniß nach
§. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren.
II. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften unter I beschäftigt
werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 3 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel
ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter 1 wiedergiebt.
Berlin, den 10. Juli 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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