Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

4. Heimath-Wesen. 
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Der Bundesrath hat zur Ausführung des 8. 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der 
du und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 355) unterm 20. Januar 1881 
eschlossen: 
1. Es seien die Heimathscheine nach dem nachstehend abgedruckten Formular auszustellen; 
2. die Gültigkeitsdauer eines Heimathscheines dürfe auf einen längeren Zeitraum als fünf 
Jahre nicht bemessen werden. 
Deutsches Reich. 
(Königreich Preussen.) 
hFheimathschein. 
Von de(r) unterzeichneten (Regierung) wird dem (Namen, Stand und Wobnort), geboren am . . ten 
.......... 1..zu...........,zumeeckedesAufenthaltsthuslandehterdurch bescheinigt, 
daß derselbe und zwar durch (Abstammung, Naturalisation ete.) die Eigenschaft als (Preusse) besitzt. 
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von .. . . . . .. Jahren.“) 
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht berührt, welche 
deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen Reichs mit 
anderen Staaten abgeschlossen worden sind. 
(Königlich preussische Regierung.) 
(Unterschrift.) 
*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, ver- 
lieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiet 
oder, wenn der Austretende sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs 
dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Kaiserlichen Konsulats. Ihr 
Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich Atleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher 
Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden. 
(§. 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlufst der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
Bundes-Gesetzblatt Seite 3551.) 
  
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Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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