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2. Marine und Schiffahrt.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. Juni d. J. den nachstehenden Bestimmungen, betreffend
die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen, die Zustimmung ertheilt.
Bestimmungen,
betreffend
die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen.
1. Ueber den Verkehr auf den deutschen Strömen, Flüssen und Kanälen sollen regelmäßige Er—
mittelungen angestellt werden.
Zu diesem Verkehr werden nur die Fahrten zur Beförderung von Gütern beziehungsweise Personen
von einem Uferplatze zu einem anderen gerechnet. Ausgeschlossen sind deshalb von der Ermittelung:
a) die Fahrten von Fahrzeugen, welche zum Behuf des Fischfangs, zu Baggerarbeiten und
Strombauten oder sonst zu einem anderen Zwecke, als zur Vermittelung des Güter- und
Personenverkehrs, zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein- und ausgehen;
b) die Fahrten der Fähranstalten.
2. Als Grundlage für die Verkehrsermittelungen ist jedes fünfte Jahr, erstmals nach dem Stande
am Schlusse des Jahres 1882,
a) ein beschreibendes Verzeichniß der deutschen Wasserstraßen, und
b) eine Statistik des Bestandes der deutschen Flußschiffe
herzustellen.
3. Das Verzeichniß der deutschen Wasserstraßen soll alle innerhalb der Reichsgrenzen befindlichen
schiffbaren und alle mit gebundenen Flößen befahrenen Flüsse und Kanäle, sowie die als Verkehrsstraßen
K. dienenden Seen und Haffe, Bodden und Föhrden umfassen und für jedes dieser Gewässer die in der Anlage A
— bezeichneten Angaben nach dem neuesten Stande enthalten.
Die erforderlichen Mittheilungen sind von den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der in ihrem Ge—
biete befindlichen Gewässer an das statistische Amt des Deutschen Reichs einzusenden. Das letztere hat danach
ein thunlichst gleichmäßig und übersichtlich gefaßtes, geographisch geordnetes Verzeichniß zu veröffentlichen.
4. Die Aufnahme des Bestandes der deutschen Flußschiffe soll sich auf den Schluß des Erhebungs-
jahres beziehen und die zu gewerbemäßiger Frachtbeförderung dienden Schiffe von 10 Tonnen (die Tonne
zu 1 000 kg, entsprechend einem Raumgehalt von 212 chm oder ¾ britischen Registertons) und mehr,
sowie die Personendampfschiffe, unter Berücksichtigung der Gattung, des hauptsächlichen Materials, der Trag-
fähigkeit und beziehungsweise der Maschinenkraft begreifen.
Neben den eigentlichen Flußschiffen sind an den unteren Wasserläufen, den Haffen und den mari-
timen Binnengewässern diejenigen Schiffe von 10 und mehr Tonnen zu zählen, welche in das Verzeichniß
der Seeschiffe nicht ausgenommen sind (vergl. die Bestimmungen, betreffend die Statistik des Bestandes und
der Bestandesveränderungen der deutschen Seeschiffe, s. 2).
Für die Zählung der Schiffe ist der Heimathort entscheidend. Schiffe, welche nur zum Zweck einer
Thalfahrt gebaut sind, werden nicht aufgenommen.
Ueber jedes der zu zählenden Schiffe ist eine Fragekarte nach dem anliegenden Muster B auszu-
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Amt zuzusenden. Die Formulare dieser Fragekarten werden von dem Keiserlichen statistischen Amt, welches
für geeignete Zusammenstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse Sorge zu tragen hat, den betheiligten
geliefert werden. Im übrigen bleibt die Art der Erhebung den einzelnen Bundesstaaten
überlassen.