Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

1864.  105

F.  38.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Handelsgesetzbuch  in  Kraft  tritt,  ireten  auch  im
Betreff  der  schon  vorher  vorhandenen  Thatsachen  alle  Rechtswirkungen  in  Krast,  welche
das  Handelsgesetzbuch  an  die  erfolgte  oder  unterlassene  Eintragung  in  das  Handelsregister
  und  die  erfolgte  oder  unterlassene  Bekanntmachung  dieser  Eintragung  knüpft.

8.  39.

Auch  die  übrigen  Vorschristen  des  Handelsgesetbuches  über  die  Firmen  haben  für
die  Kaufleute  und  Handelsgesellschaften,  welche  bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem
das  Handelsgesetzbuch  in  Kraft  trilt,  ihren  Geschäftsbetrieb  begonnen  halten,  Geltung.

Jedoch  kann  eine  vor  jenem  Tage  nach  dem  bisherigen  Rechte  nicht  widerrechtlich
Feführte  Firma  auch  dann  fortgeführt  werden,  wenn  sie  den  Anforderungen  der  Artt.  16,
17,  18,  20,  21,  Abs.  2  und  251  des  Handelsgesetzbuches  nicht  entspricht,  sofern
dieselbe  vor  jenem  Tage  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  ist.

War  eine,  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  Handelsgesetzbuch  in  Kraft  riitt,
geführte  Firma  nach  dem  bisherigen  Rechte  widerrechtlich  geführt  worden,  so  ist  die
Eintragung  derselben  zu  verweigern  und  es  finden  im  Betreff  derselben  die  Bestimmungen
der  Antt.  26,  Abs.  2  und  27  des  Handelsgesetzbuches  Amvendung.

S.  40.

Eine  nach  dem  bisherigen  Rechte  gültig  errichtete  Actiengesellschaft  oder  Commanditgesellschaft
  auf  Actien,  welche  bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  Handelogesetzbuch
  in  Kraft  tritt,  ihren  Geschäftsbetrieb  begonnen  hat,  wird  in  das  Handelsregister
eingetragen,  sollten  auch  die  Erfordernisse  nichk  rfüllt  sein,  welche  das  Handelsgesetzbuch
für  die  Errichtung  einer  solchen  Gesellschaft  vorschreibt  und  weschen  nach  den  Vorschriften
desselben  genügt  sein  muß,  bevor  die  Eintragung  der  Gesellschaft  geschehen  kann.

Ist  der  Gesellschaftsvertrag  und  die  landesherrliche  Genehmigung  bereits  in  der
Gesetzsammlung  oder  in  anderer  Weise  amtlich  publieirt,  so  genügt  statt  der  Vorlage
des  Originals  beider  Urkunden  die  Bezugnahme  auf  die  bereits  erfolgte  Publication.
und  die  nochmalige  Publication  in  der  Gesetzsammlung  unterbleibt.

S.  41.

Sind  die  zur  Geschästsführung  befugten  Mitglieder  einer  offenen  Handelsgesellschaft,
  einer  Commanditgesellschaft  oder  einer  Commanditgesellschaft  auf  Actien,  welche
schon  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  Handelsgesetzbuch  in  Kraft  trilt,  ihren  Geschäftsbetrieb
  begonnen  hatte,  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  einen  andern  vor  jenem

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