Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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sten  Zwang  zur  Tilgung.  Und  setzt  er  damit  längere  Zeit  eine
solche  durch,  wird  der  Schaden  durch  den  Nutzen  derselben  wohl
aufgewogen  werden.

Zu  betonen  ist  aber  hierzu  noch,  dass,  falls  die  Annuitäten
in  ruhigen  Zeiten  aufgenommen  werden,  ein  plötzliches  starkes
und  nicht  nur  vorübergehendes  Herabgehen  des  Zinsfusses  immerhin
  die  Ausnahme  bleiben  wird;  und  in  Zeiten  starker  ausserordentlicher
  Steigerung  des  Zinsfusses  werden  natürlich  stets  Anleihen
  in  ewiger  Rente  mit  hohem  Zinsfuss,  der  eine  baldige  Konvertierung
  in  Aussicht  stellt,  und  keine  Annuitätenanleihen  aufzunehmen
  sein.

Gegen  die  Annuitäten  führt  man  ferner  an,  dass  infolge  ihrer
geringen  Ausdehnbarkeit  nur  eine  unbedeutende  Summe  der  Staatsschuld
  darin  angelegt  werden  könne.  Richtig  ist,  dass  die  Beliebtheit
  dieser  Anleiheform  beim  Publikum  sehr  gesunken  ist.  Früher
war  sie  sehr  gross  gewesen,  denn  man  sah  in  den  70  und  mehr
Jahre  dauernden  Annuitäten  eine  Art  Lebensversicherung.  Heute
ist  dieser  Antrieb  weggefallen.  Man  erlangt  die  Lebensversicherung
  bequemer  durch  Zahlung  jährlicher  Prämien  an  die  Lebensversicherungsgesellschaften
  und  braucht  nicht  auf  einmal  ein  bedeutendes
  Kapital  einzuzahlen.  Verwendet  man  nun  die  Ännuitäten
nicht  durch  Verkauf  am  offenen  Markte,  sondern  gibt  sie  ın  die
Hände  von  Staatsanstalten  oder  vom  Staate  beeinflussten  Anstalten,
  wie  dies  in  England  und  Frankreich  mit  dem  grössten  Teil
der  Annuitäten  der  Fall  ist,  so  entfällt  das  Bedenken,  dass  der
Absatz  der  Annuitäten  Schwierigkeiten  begegnen  könnte.

Bei  Anlage  in  Staatsanstalten  werden  auch  die  oft  gegen  die
Annuitäten  geltend  gemachten  volkswirtschaftlichen  Nachteile  derselben
  verschwinden.  Sie  liegen  darin,  dass  in  den  jährlichen
Zahlungen  auch  ein  gewisser,  kleiner  Kapitalbetrag  zurückgezahlt
wird,  ohne  dass  bei  der  Zahlung  Zins-  und  Kapitalrückzahluns
unterschieden  würde.  Ganz  abgesehen  nun  davon,  dass  es  schwierig
  ist  für  die  verhältnismässig  kleinen  rückgezahlten  Kapitalsun:-men
  eine  passende  Anlage  zu  finden,  werden  nur  wenige  die
Unterscheidung  zwischen  Zins  und  Kapital  machen,  und  auch  von
diesen  werden  wieder  nur  wenige  auf  die  Dauer  stark  genug  sein,
demgemäss  zu  handeln  und  das  Kapital  nicht  zu  verbrauchen.  So
ist  der  Einwand,  dass  die  Annuitäten  volkswirtschaftlich  nachteili
wirkten,  indeın  sie  die  Kapitalverzehrung  begünstigen,  sicherlichh
begründet.  Aber  er  fällt,  sobald  die  Annuitäten  nicht  frei  bege-