Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

232  Rücktritt  vom  Eheverlsbnisse.  Entschädigung.

klagten  Theiles  vorliegt,  das  Eheverlöbniß  durch
Ehelichung  zu  vollziehen.

Der  aus  der  anderweitigen  Verehelichung  der
Klägerin  nachträglich  erwachsene  und  im  Wege  der
Restitution  noch  in  diesem  Prozesse  zuzulassende
Einwand  gegen  die  geslellte  Sponsalienklage  übt
aber  nun  auf  diese  Klage  selbst  eine  zerstörende
Wirkung  aus.  Es  ist  bereits  oben  ausgeführt  worden,
  daß  die  aus  dem  Eheverlöbnisse  entspringende
Verbindlichkeit  lediglich  eine  alternative  auf  Ehelichung
  oder  Entschädigung  ist  und  daß  demgemäß  der
verletzte  Theil  nur  auf  Ehelichung  oder  Entschädigung
  klagen  kann.  Es  muß  somit  dem  Beklagten
die  Wahl  freigelassen  werden,  der  einen  oder  der
anderen  Verbindlichkeit  nachzukommen,  und  es  entspringt
  dieses  Wahlrecht  ipso  jure  daraus,  daß  erst
die  Nichterfüllung  der  Hauptverbindlichkeit  von  Seite
des  Beklagten  zur  Entschädigungsforderung  berechtigt1).


1)  Nach  den  Grundsätzen  von  den  alternativen  Verbindlichkeiten
  müßte  dem  Beklagten  dieses  Recht  selbst  in
dem  Falle  gewahrt  bleiben,  wenn  er  seine  Absicht,
die  Klägerin  nicht  ehelichen  zu  wollen,  wirklich  bereits
  bestimmt  ausgesprochen  gehabt  hätte;  denn
dem  alternativ  Verpflichteten  steht  das  jus  variandi
zur  Seite,  wonach  ihm  gestattet  ist,  selbst  von  einem
bereits  gefaßten  und  geäußerten  Entschlusse  bis  zur
wirklichen  Erfüllung  der  einen  oder  anderen  Verbindlichkeit
  (also  selbst  noch  im  Exrekutionsstadium)  wieder
  abzugehen.  Dieses  würde  ihm  nur  in  dem  Falle
nicht  mehr  gestattet  sein,  wenn  er  sich  über  die  getroffene
  Wahl  in  der  Art  erklärt  hätte,  daß  ein
rechtswirksamer  Verzicht  auf  das  jus  variandi  angenommen
  werden  könnte,  was  in  jedem  besonderen
Falle  nach  den  Umständen  zu  beurtheilen  ist  (Keller,
  Pand.  K.  244  a,  2;  Arndts,  Pand.  K.  203
Anm.  3;  Holzschuher,  Theorie  2c.  des  gem.  R.
1.  Aufl.  Bd.  2  Abth.  2  S.  20  Ziff.  3).—  Anm.  d.
Einsenders.