232 Rücktritt vom Eheverlsbnisse. Entschädigung.
klagten Theiles vorliegt, das Eheverlöbniß durch
Ehelichung zu vollziehen.
Der aus der anderweitigen Verehelichung der
Klägerin nachträglich erwachsene und im Wege der
Restitution noch in diesem Prozesse zuzulassende
Einwand gegen die geslellte Sponsalienklage übt
aber nun auf diese Klage selbst eine zerstörende
Wirkung aus. Es ist bereits oben ausgeführt worden,
daß die aus dem Eheverlöbnisse entspringende
Verbindlichkeit lediglich eine alternative auf Ehelichung
oder Entschädigung ist und daß demgemäß der
verletzte Theil nur auf Ehelichung oder Entschädigung
klagen kann. Es muß somit dem Beklagten
die Wahl freigelassen werden, der einen oder der
anderen Verbindlichkeit nachzukommen, und es entspringt
dieses Wahlrecht ipso jure daraus, daß erst
die Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit von Seite
des Beklagten zur Entschädigungsforderung berechtigt1).
1) Nach den Grundsätzen von den alternativen Verbindlichkeiten
müßte dem Beklagten dieses Recht selbst in
dem Falle gewahrt bleiben, wenn er seine Absicht,
die Klägerin nicht ehelichen zu wollen, wirklich bereits
bestimmt ausgesprochen gehabt hätte; denn
dem alternativ Verpflichteten steht das jus variandi
zur Seite, wonach ihm gestattet ist, selbst von einem
bereits gefaßten und geäußerten Entschlusse bis zur
wirklichen Erfüllung der einen oder anderen Verbindlichkeit
(also selbst noch im Exrekutionsstadium) wieder
abzugehen. Dieses würde ihm nur in dem Falle
nicht mehr gestattet sein, wenn er sich über die getroffene
Wahl in der Art erklärt hätte, daß ein
rechtswirksamer Verzicht auf das jus variandi angenommen
werden könnte, was in jedem besonderen
Falle nach den Umständen zu beurtheilen ist (Keller,
Pand. K. 244 a, 2; Arndts, Pand. K. 203
Anm. 3; Holzschuher, Theorie 2c. des gem. R.
1. Aufl. Bd. 2 Abth. 2 S. 20 Ziff. 3).— Anm. d.
Einsenders.