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3. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Im Artikel 15 der unter dem 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Schweiz geschlos-
senen, nach der protokollarischen Verabredung vom 23. Mai d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 171) nunmehr für das
Gebiet des Deutschen Reichs und für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft maßgebenden Ueberein-
kunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst ist bestimmt,
daß die Eintragung derjenigen in Deutschland veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich das Recht auf die
Uebersetzung vorbehalten wollen, bei dem eidgenössischen Departement des Innern zu erfolgen habe.
Einer hierher gelangten amtlichen Mittheilung zufolge sind die Geschäfte, welche sich auf den Schutz
des literarischen Eigenthums beziehen, von dem eidgenössischen Departement des Innern auf das Handels-
Departement übergegangen. Demgemäß werden Anmeldungen für die Eintragung von literarischen Werken
fortan an letztgedachtes Departement zu richten sein.
Berlin, den 28. September 1881.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Eck.
Dem österreichischen Arzt Dr. med. Anton Mayr aus Pilnikau in Böhmen ist auf Grund der Bekannt-
machung vom 9. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 687) von der Königlich sächsischen Regierung unter Ent-
bindung von der im §. 29 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen ärztlichen Prüfung die Approbation als Arzt
ertheilt worden.
Berlin, den 25. September 1881.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
4. Konsfulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Reichs
den Kaufmann C. L. Diering in Kimberley für Griqualand West zum Konsul,
und
den Kaufmann Friedrich August Theodor Warnecke zum Konsul in Samarang (Java)
zu ernennen geruht.
Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden:
dem zum Vize-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Geestemünde ernannten Herrn
Henry W. Gramberg
und
dem zum Vize= und Deputy-Handelsagenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Düsseldorf
ernannten Herrn Henry Lewis.