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3. Militär-Wesen.
Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 23. März d. J. (S. 101) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. I der Wehrordnung vom 28. September 1875
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär=
dienst berechtigt sind.
Berlin, den 5. Oktober 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be-
rechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
K. Gymnasien.
1. Königreich Preußen. 2. Das Gymnasium zu Leer (verbunden mit der
Provinz Brandenburg. Realschule I. Ordnung daselbst) — bisher
Das Gymnasium zu Friedeberg i. d. Neumark (bisher Progymnasium, B. a. I. 14 ebenda. —
Progymnasium, B. a. I. 5 des Verzeichnisses vom II. Königreich Bayern.
23. März d. J. S. 101). Das Gymnasium zu Neustadt a./H.
Provinz Hannover. III. Elsaß-Lothringen.
* 1. Das Gymnasium zu Clausthal (A. a. I. 168 * Die Gymnasialklassen des Lyzeums zu Colmar
ebenda). (A. a. XXVI. 2 ebenda).
b. Realschulen erster Ordnung.
1. Königreich Preußen. II. Königreich Sachsen.
ç Provins Schleswig-Holstein. Die Realschule zu Meißen (bisher Realschule II. Ord-
Die Realschule I. Ordnung zu Altona (verbunden nung, B. b. II. 12 ebenda).
mit der Realschule II. Ordnung daselbst).
Provinz Westfalen.
Die Realschule zu Witten (bisher höhere Bürger-
schule, B. c. I. 47 ebenda).
*) Die mit einem ' bezeichneten Gymnasien sind befugt, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für
den einjährigfreiwilligen Militärdienst auch ihren von der Theilnahme am Unterrichte in der griechischen Sprache diepenstren
Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßig theilgenommen und
entweder die Sekunda absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben auf Grund einer besonderen Prüfung ein
Zeugniß des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.