Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse zur Dar- 
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymnasien. 
1. Königreich Preußen. II. Elsaß-Lothringen. 
Provinz Westpreußen. Das Progymnasium zu Altkirch (bisher Real-Pro- 
Das Progymnasium zu Schwetz. gymnasium, B. c. XI. 1 ebenda). 
b. Realschulen zweiter Ordnung. 
Großherzogthum Baden. 
Die Real-Abtheilung des Progymnasiums zu Lörrach (bisher Real-Gymnasium, C. a. aa. III. 9 ebenda). 
C. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden 
Jahreskursen gleichgestellt sind. 
  
1. Königreich Preußen. Provinz Hannover. 
Provinz Westpreußen. Die höhere Bürgerschule zu Buxtehude. 
Die höhere Bürgerschule zu Riesenburg (bisher unter 
C. a. aa. I. 6 ebenda). II. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Provinz Schleswig-Holstein. Die höhere Bürgerschule zu Ribnitz (bisher unter 
Die höhere Bürgerschule zu Oldesloe. C. a. aa. V. 2 ebenda). 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der wissen- 
schaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
K. Oeffentliche. 
au. Pöhere Bürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. c. gehören. 
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die höhere Bürgerschule zu RNostock. 
  
Bekanntmachung. 
Der höheren Bürgerschule zu Frankenhausen (Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt), den Landwirth- 
schaftsschulen zu Eldena und Schivelbein i. P. (Königreich Preußen), sowie der Erziehungsschule des 
Dr. Schröter und des Dr. Pfeiffer zu Jena (Großherzogthum Sachsen) ist provisorisch gestattet worden, 
gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen 
ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aussichtsbehörde genehmigten Reglements 
in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Berlin den 5. Oktober 1881. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Bekanntmachung. 
Die höheren Bürgerschulen zu Clausthal und Eberswalde, sowie die Städtische Handelsschule zu Frank- 
furt a. M. (Verzeichniß vom 23. März d. J. S. 101, C. a. aa. I. 16, B. c. I. 5, C. a. bb. I.) sind 
  
4) Höhere Bürgerschule ohne obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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