Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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S. 6. 
a. Abfertigung bei Cuxhaven. 
Zum Zpecke der zollamtlichen Behandlung wird auf einem bei Cuxhaven stationirten Wachtschiffe 
ein Nebenzollamt I errichtet, welches zugleich als Ansageposten in Gemäßheit des §s. 74 des Vereinsgzoll= 
gesetzes fungirt. 
Das Wachtschiff führt bei Tage die Reichs-Zollflagge und bei Nacht drei weiße Lichter. Diese Zeichen 
sind an dem Schutzhöft des Quarantänehafens angebracht. 
S. 7. 
Die Schiffsführer, welche seewärts über die Zollgrenze bei Cuxhaven eingehen und der Abfertigung 
daselbst bedürfen, müssen, falls sie nicht vor Anker gehen wollen, rechtzeitig beidrehen und den sich an Bord 
begebenden Abfertigungs= und Begleitungsbeamten das Anbordkommen, sowie den Wiederabgang vom Schiffe 
nach Seegebrauch möglichst erleichtern. 
S. 8. 
Schiffe, welche aus einem inländischen Hafen kommend über die Zollgrenze durch das Klotzenloch 
oder die Nordergründe eingehen, haben in Sicht des Zollkreuzers beizudrehen und die Revision durch den- 
selben abzuwarten. « 
8. 9. 
Die Beamten des Nebenzollamtes können, wenn eine Revision sich mit hinreichender Sicherheit be- 
wirken läßt, zollfreie Ladungen sofort in den freien Verkehr setzen, auch einzelne zollpflichtige Gegenstände, 
welche an Bord des Schiffes sich befinden, auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen. 
§. 10. 
Soll die schließliche Abfertigung nicht beim Wachtschiffe, sondern bei einer anderen als Grenzzollamt 
fungirenden Zollstelle erfolgen, so hat der Schiffsführer den an Bord gekommenen Beamten des Wachtschiffes 
gegenüber die im §s. 74 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebenen Verpflichtungen zu erfüllen. 
§. 11. 
Kann wegen ungünstiger Witterung die Abfertigung beim Wachtschiffe nicht erfolgen, so wird dies 
dadurch zu erkennen gegeben, daß auf dem Schutzhöft des Quarantänehafens von Cuxhaven bei Tage die 
Zollflagge gestrichen ist, bei Nacht aber die drei weißen Lichter fehlen. 
Die Schiffe können dann, ohne anzuhalten, das Wachtschiff passiren, sie haben sich aber bei dem 
zuerst von ihnen angetroffenen Zollkreuzer zu melden, worauf von der Besatzung desselben nach erfolgter 
Deklaration seitens des Schiffsführers die Abfertigung, wie sie beim Wachtschiffe hätte vorgenommen werden 
sollen, nachträglich bewirkt wird. 
Begegnet ein solches Schiff keinem Zollkreuzer, so hat es bei 
der seinem Bestimmungsort zunächst belegenen, spätestens aber bei der 
Zollstelle zu Brunshausen zur Revision und Abfertigung sich zu stellen. 
Schiffe dieser Art haben von Cuxhaven ab am Tage eine weiße 
mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durchschneidenden schwarzen 
Streifen versehene Flagge (siehe Zeichnung Nr. 2) und bei Nacht zwei 
Laternen übereinander, die obere mit grünem, die untere mit weißem 
Lichte und zwar beide Zeichen an der im §. 1 angegebenen Stelle zu 
führen. 
  
Nr. 2. 
  
  
  
Die Laternen müssen im übrigen von derselben Einrichtung 
sein, wie im §. 1 vorgeschrieben ist. 
8. 12. 
Von der Anmeldung beim Wachtschiffe befreit sind leere oder 
nur in Ballast fahrende Schiffe und solche Fischerfahrzeuge, welche nur 
frische zollfreie Erzeugnisse des Meeres einführen. 
8. 13. 
b. Abfertigung bei Altona. 
Die über die Zollgrenze bei Altona eingehenden Schiffe erhalten 
hre Abfertigung nach der Bestimmung der Zollbehörde entweder bei der □ 
auf dem Neumühlener Quai oder bei der auf Pontons unterhalb desselben befindlichen Zollstelle. 
  
  
 
	        
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