Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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8. 13. 
Die Vorschriften der 88. 11 und 12 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter Wildständen 
auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 
S. 14. 
Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am Milzbrand gefallenen Thieren, 
die Streu und der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger müssen sorgfältig 
gesammelt und verbrannt oder, wie die Kadaver, vergraben werden. 
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere verunreinigten Fußböden, 
Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die Stallgeräthschaften und die zum Transport 
der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thier- 
arztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (s. 27 des Gesetzes). 
S. 15. 
In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im §. 11 des Gesetzes die Anzeige- 
pflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für vereinzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutz- 
maßregeln von der Polizeibehörde allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden. 
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen 
eines umvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren und einer Benutzung 
ihrer Produkte aufmerksam zu machen. 
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere oder dessen Stellvertreter 
beim Ausbruch des Milzbrandes oder beim Auftreten verdächtiger Erscheinungen ausgeführt werden, ohne 
daß es in jedem Falle der Seuche der Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (5. 15 des Gesetzes). 
B. Tollwuth. 
8. 16. 
Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig sind (sS. 1 Absatz 2 des Ge- 
setzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort getödtet oder bis 
m polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sichern Behältnisse eingesperrt werden (8. 34 des 
esetzes). 
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der sicheren 
Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen Behältnisse erfolgen. 
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten oder der Seuche verdäch- 
tigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Ein- 
schreiten nicht zu tödten, sondern behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren. 
S. 17. 
Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der-Tollwuth von dem Besitzer 
eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den beamteten Thierarzt (. 2 Absatz 3 des Gesetzes) 
unterzogen wird. 
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, so muß die Einsper- 
rung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von 8 Tagen ausgedehnt werden. 
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des beamteten Thierarztes 
nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre wieder aufgehoben werden. 
S. 18. 
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so kann die Polizeibehörde 
die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thierarzt anordnen. Diese Anordnung muß getroffen 
werden, wenn der Hund einen Menschen oder ein Thier gebissen hat. 
8. 19. 
Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung desselben anzuordnen. 
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, 
a. Hunde.
	        
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