Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Es  kanm  nur  solcher  Wein  in  diese  Lager  aufgenommen  werden,  welcher
entweder  sogleich  bey  dem  Eingange  zum  unverzollten  Lager  deklarirt  und  vom
Erenz-Zollamte  unter  Verschluß  abgefertigt  worden,  oder  welcher  aus  einem
unverzollten  Lager  unter  Verschluß  in  ein  anderes  übergeht.

8.  19.

Das  Ueberstechen,  Ausfuͤllen,  Vermischen,  Verlaͤngern  und  jede  sonstige
Bearbeitung  des  eingelegten  Weines  bleibt  dem  Weinhaͤndler,  wie  er  es  seines
Handels  wegen  gut  finden  mag,  überlassen.  Insofern  aber  eine  Vermehrung
der  Flässigkeit  erfolgt,  oder,  zur  Vermehrung  des  Lagers,  von  inländischem
Weine  Gebrauch  gemacht  wird,  muß  die  Merge  der  Flüssigkeic,  welche  in
den  Keller  gebracht  werden  soll,  vorher  der  Zollbehörde  schriftlich  angezeigt
und  vor  dem  Uebergange  in  das  unverzollte  Lager  genau  ermittelt,  dann  aber
dem  Lagerbestande  zugeschrieben,  jedenfalls  auch  mit  dem  andern  Lagerbestande
in  das  Ausland  ausgeführt  werden,  indem  alles,  was  vom  Lager  abgeht,  wie
unverzollter  Wein  zu  behandeln  ist.

g.  20.

Der  unverzollt  gelagerte  Wein  muß  in  demjenigen  Zustande  in  das  Ausland
übergehen,  in  welchem  solcher  aus  dem  Lager  heraus  geht.

Der  Versender  muß  sich  allen  Maßregeln  der  Zollbehörde  unweigerlich
aunterwerfen,  welche,  zur  Sicherstellung  dieser  Bedingung,  entweder  im  allgemeinen
  oder  im  einzelnen  Falle,  angeordnet  werden.

.  21.

Von  dem  Weine  zum  inländischen  Absatze  dürfen  für  das  Lager  zum
Absatze  nach  dem  Auslande  Uebertragungen  nur  auf  spezielle  Erlaubniß  des
General-Inspektors  geschehen.  Diese  Erlaubniß  kann  nur  aus  ganz  besonderer
  Veranlassung  gegeben  und  darf  nur  für  solchen  Wein  zugestanden  werden,
von  dessen  unvermischter  Beschaffenheit  der  General-Inspektor  sich  volle  Ueberzeugung
  verschafft  hat.

Wird  eine  solche  Ausnahme  bewilligt:  so  tritt  eine  Zurückrechnung  der
von  solchem  Weine  bereits  genossenen  und  im  Kredit-Konto  abgesetzten  Vergütung
  dergestalt  ein,  daß  vom  Konto  des  Kredit-Inhabers  zwanzig  Prozent
weniger  abgeschrieben  werden,  als  die  Menge  des  in  das  unverzollte  Lager
übergehenden  und  als  Zugang  bey  demselben  vollständig  zu  notirenden  Weines
wirklich  betragt.