a. Ausbruch
der Seuche.
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8. 119.
Die Seuche gilt als erloschen und die nach 8. 117 angeordnete Schutzmaßregel ist aufzuheben, wenn
nach der Erklärung des beamteten Thierarztes der Ausschlag bei den kranken Thieren vollständig abgeheilt ist.
H. NRäude der Pferde und Schafe.
§. 120.
Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermatocoptes Räude) oder Schafen
(dermatocoptes Räude) festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so ist derselbe von der Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt
u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Alle Schafe der Herde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als verdächtig.
8. 121.
Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die Tödtung derselben vorzieht,
dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen werden (8. 52 des Gesetzes).
Der Besitzer räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem Heilverfahren eine Des-
infektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres, der Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen
zu lassen.
"Is Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Beendigung des Heilverfahrens eine
Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde oder Schafe durch den beamteten
Thierarzt (s. 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu veranlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer
der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens anzuhalten.
§. 122.
Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nicht innerhalb zweier Monate und bei räudekranken
Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet, so müssen die Thiere der Stallsperre (s. 22 des Gesetzes)
unterworfen werden. ,
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich nach der Feststellung
der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens unter Stallsperre gestellt werden.
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schafherde oder des Vertreters des Besitzers kann für
die Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist gewährt werden, wenn nach der motivirten schriftlichen
Erklärung des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe oder auf andere äußere Ver-
hältnisse die sofortige Ausführung der Kur nicht zweckmäßig ist.
8. 123.
Hat die Räude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Verbreitung gefunden, so ist von der zu-
ständigen höheren Polizeibehörde darauf zu halten, daß das Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken
Herden ausgeführt wird.
8. 124.
Häute geschlachteter oder getödteter räudekranker Pferde oder Schafe dürfen aus dem Seuchengehöfte nur
in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an
eine Gerberei erfolgt.
8. 125.
Die räudekranken Pferde und die zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe dürfen während des
Heilverfahrens und bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln nicht in fremde Ställe gestellt oder auf eine
Weide gebracht werden, welche mit gesunden Pferden, beziehungsweise mit gesunden Schafen beweidet wird.
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weide-
flächen für das gesunde und für das kranke Vieh die Hütungsgrenzen regulirt werden.