— 57 —
Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde nur innerhalb der Feldmark zur Ar-
beit verwendet, aber nicht mit gesunden Pferden zusammengespannt oder in unmittelbare Berührung ge-
bracht werden.
Geschirre, Decken und Putzzeuge, welche bei kranken Pferden benutzt wurden, dürfen vor erfolgter
Desinfektion zum Gebrauche gesunder Pferde nicht verwendet werden.
Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) der räudekranken Pferde oder der zu einer räudekranken
Herde gehörigen Schafe darf ohne Erlaubniß der Polizeibehörde nicht statefinden. Diese Erlaubniß ist nur
dann zu geatheilen, wenn mit dem Wechsel des Standorts die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht ver-
unden ist.
§. 126.
Die Polizeibehörde kann die Ausführung der zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe zum
Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten:
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung nach solchen Schlacht-
viehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht
stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von
der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche
Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht
stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. «
§. 127.
Wird die Seuche bei Pferden oder bei Schafherden, welche sich auf dem Transporte oder in Gast-
ställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Absperrung derselben bis zur Beendigung des. Heil-
verfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer das Schlachten der Thiere vorzieht.
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung #der Polizeibehörde in an-
dere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wenn zu diesem Zwecke die Ueberführung der Thiere in
sunn anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß
zu setzen.
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten, daß die auf
dem Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken Pferde oder Schafherden zum Zwecke der Heilung
oder der Abschlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Ge-
fahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.
S. 128.
Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen Säcken
verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden.
" Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind, dürfen vor einem Wechsel
der Kleider oder vor genügender Reinigung derselben die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen.
8. 129.
Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorübergehend auf—
gestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder
Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung
desinfizirt werden.
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter des Besitzers ist
von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde eine
Bescheinigung einzureichen.
b. Desin-
fektion.