Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

66  Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.  Artikel  65  bis  66.

Die  Ehegatten  haben  beispielsweise  im  Jahre  1885  in  Berlin  geheiratet
und  dort  gewohnt,  sind  im  Jahre  1889  nach  Amerika  gezogen  und
verlegen  von  dort  im  Jahre  1901  ihren  Wohnsitz  wieder  nach  Preußen
zurück.  In  diesen  Fällen  findet  mit  dem  Zeitpunkt  der  Uebersiedelung
nach  Preußen  eine  Ueberleitung  statt,  wie  die  Artikel  45  bis  60  und  62
bis  64  sie  vorschreiben.

Artikel  65.  Stelle  der  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Begründen  Ehegatten  nach  dem  Inkraft-  Büosertichen  Ges

uchs.
treten  des  Sörgericchen  dee  Gesebuchs  in  jedoch  der  Güterstand  der  elchon
Preußen  einen  hnsi  en  die  durch  die  Gesetze  eines  anderen
Vorschriften  der  Artikel  45  Sis.  „62  bis  staats  geöndert  worden,  so  finden“  *
64  von  der  Zeit  der  Begründung  des  die  Vorschriften  der  Artikel  63,  64  An-Wohnsitzes
  an;  diese  Zeit  tritt  an  die  wendung.

Für  den  Fall  beerbter  Ehe,  d.  h.  wenn  beim  Tode  eines  Ehegatten
neben  dem  Ueberlebenden  gemeinschaftliche  Kinder  vorhanden  sind,  tritt,
wenn  allgemeine  Gütergemeinschaft  unter  den  Eheleuten  bestanden  hat,
sowohl  nach  Bürgerlichem  Gesetzbuch  wie  nach  einigen  vor  dem  1.  Januar
  1900  geltenden  Rechten  „fortgesetzte  Gütergemeinschaft“  ein,  das
heißt:  der  überlebende  Ehegatte  lebt  mit  den  nicht  vorher  abgefundenen
Kindern  weiter  in  Gütergemeinschaft.  Er  hat  regelmäßig  dieselben  Befugnisse,
  welche  der  Ehemann  bei  bestehender  Ehe  hatte,  also  vor  allem
steht  ihm  die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  zu.

Nach  §  1507  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  kann  der  überlebende
Ehegatte  vom  Nachlaßgericht  die  Erteilung  eines  Zeugnisses  über  die
Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  fordern.  Dieses  Recht  erteilt  der
Artikel  66  auch  für  den  Fall,  daß  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft
nicht  auf  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  sondern  auf  früherem  Rechte
beruht.

Artikel  66.  "inre  Ws  tbeer  d  dchtgeng  der

Bei  einer  sortgesetzen  Gütergemeins  l  ütergemein  1  die  orschriften  8

für  welche  die  bisherigen  Gesetze  ma  1507  des  Bürgerlichen  Gesetyzbuchs  Anbend
  bleiben,  finden  auf  die  Erteillung  wendung.

Lebt  ein  Ehegatte  mit  seinen  Kindern  in  fortgesetzter  Gütergemeinschaft,
  und  will  er  eine  neue  Ehe  eingehen,  so  muß  er  seine  Kinder
früherer  Ehe  „abschichten“,  d.  h.  er  muß  das  gemeinschaftliche  Gut  mit
ihnen  teilen,  bevor  er  wieder  heiraten  kann.  Um  dieses  zu  vermeiden,
schufen  frühere  Rechte  die  „Einkindschaft“",  indem  durch  Vertrag  die
Kinder  erster  Ehe,  die  sogenannten  „Vorkinder“,  ihrem  Stiefvater  oder
ihrer  Stiefmutter  gegenüber  dieselben  Vermögensrechte  wie  leibliche
Kinder  erhielten  und  die  Abschichtung  erspart  wurde.

Doch  diese  Einkindschaft  ist  im  Leben  selten  in  Anwendung  gebracht