66 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Artikel 65 bis 66.
Die Ehegatten haben beispielsweise im Jahre 1885 in Berlin geheiratet
und dort gewohnt, sind im Jahre 1889 nach Amerika gezogen und
verlegen von dort im Jahre 1901 ihren Wohnsitz wieder nach Preußen
zurück. In diesen Fällen findet mit dem Zeitpunkt der Uebersiedelung
nach Preußen eine Ueberleitung statt, wie die Artikel 45 bis 60 und 62
bis 64 sie vorschreiben.
Artikel 65. Stelle der Zeit des Inkrafttretens des
Begründen Ehegatten nach dem Inkraft- Büosertichen Ges
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64 von der Zeit der Begründung des die Vorschriften der Artikel 63, 64 An-Wohnsitzes
an; diese Zeit tritt an die wendung.
Für den Fall beerbter Ehe, d. h. wenn beim Tode eines Ehegatten
neben dem Ueberlebenden gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, tritt,
wenn allgemeine Gütergemeinschaft unter den Eheleuten bestanden hat,
sowohl nach Bürgerlichem Gesetzbuch wie nach einigen vor dem 1. Januar
1900 geltenden Rechten „fortgesetzte Gütergemeinschaft“ ein, das
heißt: der überlebende Ehegatte lebt mit den nicht vorher abgefundenen
Kindern weiter in Gütergemeinschaft. Er hat regelmäßig dieselben Befugnisse,
welche der Ehemann bei bestehender Ehe hatte, also vor allem
steht ihm die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens zu.
Nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der überlebende
Ehegatte vom Nachlaßgericht die Erteilung eines Zeugnisses über die
Fortsetzung der Gütergemeinschaft fordern. Dieses Recht erteilt der
Artikel 66 auch für den Fall, daß die fortgesetzte Gütergemeinschaft
nicht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuche, sondern auf früherem Rechte
beruht.
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für welche die bisherigen Gesetze ma 1507 des Bürgerlichen Gesetyzbuchs Anbend
bleiben, finden auf die Erteillung wendung.
Lebt ein Ehegatte mit seinen Kindern in fortgesetzter Gütergemeinschaft,
und will er eine neue Ehe eingehen, so muß er seine Kinder
früherer Ehe „abschichten“, d. h. er muß das gemeinschaftliche Gut mit
ihnen teilen, bevor er wieder heiraten kann. Um dieses zu vermeiden,
schufen frühere Rechte die „Einkindschaft“", indem durch Vertrag die
Kinder erster Ehe, die sogenannten „Vorkinder“, ihrem Stiefvater oder
ihrer Stiefmutter gegenüber dieselben Vermögensrechte wie leibliche
Kinder erhielten und die Abschichtung erspart wurde.
Doch diese Einkindschaft ist im Leben selten in Anwendung gebracht