Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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5 130. 
dr isebung. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben: 
regeln. wenn die rändelranken Pferde oder die zu einer räudekranken Herde gehörigen Schafe getäödtet 
sind un 
wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist; 
oder 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden Pferden innerhalb 
6 Wochen, bei den Schasen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des 
Heilverfahrens sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 
§S. 131. 
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch amtliche Publikation wie 
der Ausbruch der Seuche (§. 120) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8. 132. 
d. Anwendung Die für Pferde in den 88. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel, Maulesel und 
aunlner Maulthiere Anwendung. 
Anlage A. 
Anweisung 
für das 
Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
5. 1. 
In denjenigen Fällen, für welche durch das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) und durch die zur Ausführung desselben 
erlassene Instruktion die Vornahme der Desinfektion angeordnet ist, sind nachstehend aufgeführte Mittel in 
der unten vorgeschriebenen Weise zur Anwendung zu bringen. 
I. Die Desinfektionsmittel. 
Chemikalien. 
§. 2. 
1. Kali= und Natronlauge. Käeufliche Seifensiederlauge von einem spezifischen Gewicht von 
1.084, beziehentlich von der Stärke, daß ein frisches Ei darin schwimmt. 
Erforderlichenfalls geschieht die Bereitung der Kalilauge in der Weise, daß ein Gewichtstheil roher 
Pottasche mit zwanzig Theilen Wasser aufgekocht und nach und nach ein Theil gelöschter Kalk hinzugesetzt 
wird. Statt der Pottasche kann die vierfache Menge Holzasche genommen werden. 
Natronlauge wird in gleicher Weise aus Soda und gelöschtem Kalk dargestellt. 
2. Frischgelöschter Kalk. In trockener Form, oder mit 10 bis 15 Raumtheilen Wasser zu 
einer dicken, oder mit 60 bis 80 Raumtheilen Wasser zu einer dünnen Kalkmilch angerührt. 
3. Eisenvitriol (schwefelsaures Eisenoxydul) in der Verdünnung von 1 Gewichtstheil des krystal- 
lisirten Eisenvitriols zu 30 Gewichtstheilen Wasser. 
4. Kochsalz und Salpeter. In trockener Form oder in einer gesättigten Lösung von 1 Ge- 
wichtstheil in 10 Gewichtstheilen Wasser.
	        
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