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Räude.
§. 18.
Bei der Räude ist die Desinfektion ein integrirender Theil des Heilverfahrens. Mit der Behandlung
der Kranken beginnt die Desinfektion des Stalles; der Dünger wird entfernt, — bei hohen Düngerschichten
in Schasfställen genügt die Entfernung der oberen Schicht —; die Stallwände werden bis zu einer Höhe von
mindestens 2,50 Meter mit Kalkmilch übertüncht, ebenso wird der Fußboden, wenn er nicht von Dünger bedeckt
gewesen ist, mit Kalkmilch abgeschlämmt.
Stallgeräthe werden gründlich gereinigt und mit heißer Lauge gescheuert oder mit Kalkmilch über-
tüncht. Geschirr und Decken werden in geheizten Räumen gut ausgetrocknet, oder nach vorgängiger gründ-
licher Reinigung mit Karbolöl eingeschmiert (Lederzeug), oder mit Wasser gekocht (Decken).
Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe bedarf es einer gründlichen Des-
infektion nicht, sondern nur einer, je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Zwischenräumen
zur wiederholenden Reinigung des Stalles und der Stallutensilien.
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe
vorübergehend aufgestellt gewesen sind oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten
Pferde oder Schafe gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen im §. 9 dieser Anweisung.
Anlage B.
Anweisung
für das
Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
I. Allgemeine Bestimmungen.
. §.1.
DiedembeamtetenThierarzteunterMitwirkungdervondemBesitzeretwazugezogenenSachver-
ständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines
von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden.
§. 2.
Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und Tollwuth aber, wenn es
angänglich ist, erst nach dem Erkalten der Kadaver vorgenommen werden.
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokoll zu erwähnen.
S. 3.
Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Obduktion nothwendigen
Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind.
S. 4.
Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde hat für die zur
Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen.
II. Verfahren bei der Obduktion.
§. 5.
Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu erlangen oder
die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung festzustellen. Die Obduzenten haben diesen
Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu erschöpfen.