Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

6. Post-Wesen. 
Uebereinkommen 
zwischen 
Deutschland und Niederland 
betreffend 
die Einziehung von Quittungen mittels Postauftrags. 
Die Unterzeichneten, welche einerseits die deutsche Postverwaltung und andererseits die niederländische Post- 
verwaltung vertreten, haben 
auf Grund des Artikels 14 des am 1. Juni 1878 zu Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages, 
wonach die verschiedenen Verwaltungen berechtigt sind, über solche Fragen, welche nicht die Ge- 
sammtheit des Vereins angehen, die erforderlichen Verabredungen unter sich zu treffen, 
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart. 
Artikel 1. 
Die Einwohner Deutschlands und Niederlands können gegenseitig im Wege des „Postauftrags"“ die 
Einziehung von Quittungen, bis zum Meistbetrage von 250 Mark oder 150 Gulden für jede einzelne Sen- 
dung, bewirken lassen. Es bleibt vorbehalten, diesen Meistbetrag später im gemeinsamen Einverständnisse 
auf 600 Mark oder 350 Gulden zu erhöhen und auch Handelspapiere zur Einziehung zuzulassen. 
Artikel 2. 
1. Die aus Deutschland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster A ent- 
sorechen. 
6 2. Die aus Niederland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster B ent- 
58 scroprechen. 
3. Die mittels Postauftrags einzuziehenden Beträge müssen auf die Währung des mit der Einziehung 
beauftragten Landes lauten. Diese Angabe, imgleichen diejenige der Stückzahl der Anlagen müssen vom 
Absender selbst auf dem Postauftrags-Formular niedergeschrieben werden. 
4. Ein und dieselbe Postauftragssendung darf nur solche Anlagen enthalten, deren Einziehung durch 
ein und dieselbe Postanstalt bei ein und demselben Schuldner gleichzeitig zu erfolgen hat, und zwar zu 
gunsten ein und desselben Absenders. 
5. Auf dem Postauftrage dürfen andere als nach dem Vordruck zulässige Vermerke nicht angebracht 
werden; ebensowenig ist es gestattet, dem Auftrage Briefe oder solche Mittheilungen beizufügen, welche als 
Korrespondenz zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dienen können. 
Artikel 3. 
1. Die einzulösenden Quittungen, sowie der Postauftrag müssen vom Auftraggeber unter Umschlag 
gelegt werden. Der in dieser Weise hergestellte Brief ist an die Adresse derjenigen Postanstalt zu richten, welche 
die Einziehung bewirken soll. Die Ausschrift am Kopfe hat zu lauten: 
„Postauftrag. 
Einschreiben“. 
2. Der so beschaffene Postauftrag wird unter Einschreibung gegen Entrichtung der für einen Ein- 
schreibbrief von gleichem Gewichte entfallenden Taxe abgesandt. 
3. Der Erlös dieser Taxe verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.