6. Post-Wesen.
Uebereinkommen
zwischen
Deutschland und Niederland
betreffend
die Einziehung von Quittungen mittels Postauftrags.
Die Unterzeichneten, welche einerseits die deutsche Postverwaltung und andererseits die niederländische Post-
verwaltung vertreten, haben
auf Grund des Artikels 14 des am 1. Juni 1878 zu Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages,
wonach die verschiedenen Verwaltungen berechtigt sind, über solche Fragen, welche nicht die Ge-
sammtheit des Vereins angehen, die erforderlichen Verabredungen unter sich zu treffen,
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart.
Artikel 1.
Die Einwohner Deutschlands und Niederlands können gegenseitig im Wege des „Postauftrags"“ die
Einziehung von Quittungen, bis zum Meistbetrage von 250 Mark oder 150 Gulden für jede einzelne Sen-
dung, bewirken lassen. Es bleibt vorbehalten, diesen Meistbetrag später im gemeinsamen Einverständnisse
auf 600 Mark oder 350 Gulden zu erhöhen und auch Handelspapiere zur Einziehung zuzulassen.
Artikel 2.
1. Die aus Deutschland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster A ent-
sorechen.
6 2. Die aus Niederland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster B ent-
58 scroprechen.
3. Die mittels Postauftrags einzuziehenden Beträge müssen auf die Währung des mit der Einziehung
beauftragten Landes lauten. Diese Angabe, imgleichen diejenige der Stückzahl der Anlagen müssen vom
Absender selbst auf dem Postauftrags-Formular niedergeschrieben werden.
4. Ein und dieselbe Postauftragssendung darf nur solche Anlagen enthalten, deren Einziehung durch
ein und dieselbe Postanstalt bei ein und demselben Schuldner gleichzeitig zu erfolgen hat, und zwar zu
gunsten ein und desselben Absenders.
5. Auf dem Postauftrage dürfen andere als nach dem Vordruck zulässige Vermerke nicht angebracht
werden; ebensowenig ist es gestattet, dem Auftrage Briefe oder solche Mittheilungen beizufügen, welche als
Korrespondenz zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dienen können.
Artikel 3.
1. Die einzulösenden Quittungen, sowie der Postauftrag müssen vom Auftraggeber unter Umschlag
gelegt werden. Der in dieser Weise hergestellte Brief ist an die Adresse derjenigen Postanstalt zu richten, welche
die Einziehung bewirken soll. Die Ausschrift am Kopfe hat zu lauten:
„Postauftrag.
Einschreiben“.
2. Der so beschaffene Postauftrag wird unter Einschreibung gegen Entrichtung der für einen Ein-
schreibbrief von gleichem Gewichte entfallenden Taxe abgesandt.
3. Der Erlös dieser Taxe verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.