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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Februar d. J. beschlossen, daß solchen Essigfabrikanten,
welche sich schon vor dem 1. Januar 1880 im Besitze eines in dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung
stattfindet oder in einem angrenzenden Raume aufgestellten Destillir-Apparates befunden haben, das Halten
und die Benutzung des letzteren in den bezeichneten Lokalitäten auch ferner auf jederzeitigen Widerruf
und unter den nachstehenden Bedingungen und Kontrolen gestattet werden kann:
1. Die Fabrikanten dürfen den denaturirten Branntwein, das Essiggut und den bereiteten Essig
nur in den der Steuerstelle angemeldeten Räumen und Gefäßen aufbewahren.
2. Ueber den Betrieb des Destillir-Apparates, welcher zum Zwecke der Prüfung seines Inhaltes mit
einem Abzugshahn versehen sein muß, ist vor Beginn des Betriebes eine Deklaration an die
Steuerstelle in daplo abzugeben, welche ersehen läßt, an welchen Tagen der Destillir-Apparat im
Betriebe sein soll.
Der Betrieb des Destillir-Apparates ist, vorbehaltlich der bei nachgewiesenem Bedürfnisse
zu gestattenden Ausnahmen, nur innerhalb der Stunden von 6 Uhr Morgens bis 9 Uhr
Abends zulässig.
3. Das eine Exemplar der Betriebsdeklaration, welches von der Steuerstelle mit ihrem Visum zu
versehen und dem Fabrikanten sofort wieder zurückzugeben ist, muß in der Betriebsanstalt an
einer dazu von der Steuerbehörde bestimmten Stelle aufbewahrt und zur Einsicht der Steuer-
beamten bereit gehalten werden. Bevor die Deklaration wieder zur Betriebsanstalt gelangt ist,
darf mit dem Betriebe des Destillir-Apparates nicht begonnen werden.
4. Der Deklaration nach Ziffer 2 bedarf es nicht für die Zeit:
a) innerhalb welcher in der Essigfabrik denaturirter Branntwein nicht vorhanden ist,
b) für welche der Betrieb des Destillir-Apparates schon nach den Vorschriften über die Brannt-
weinbesteuerung deklarirt wird.
5. Der Destillir-Apparat unterliegt der steuerlichen Kontrole in demselben Umfang wie die Brenn-
Apparate in den Brennereien.
6. Für die Dauer betriebsloser Zeiten kann der Destillir-Apparat steueramtlich unter Verschluß
gesetzt werden und finden in Bezug hierauf die für den Verschluß der Brennereigeräthe gegebenen
Vorschriften siungemäße Anwendung.
Dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Höchst im Hauptamtsbezirke Biebrich ist die Ermächtigung
zur zollfreien Ablassung von Mineralölen") von weniger als 790 oder von mehr als 830 Dichtigkeitsgraden
unter Kontrole der Verwendung ertheilt, und die unbeschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1
über Petroleum und andere zu Nr. 29 des Zolltarifs gehörige Mineralöle, roh und gereinigt, sowie zur Er-
ledigung von Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen über diese Waaren nach Maßgabe der ss. 66—71 des
Vereins-Zollgesetzes vom 1. Juli 1869 beigelegt worden.
3. Marine und Schiffahrt.
Die im Reichsamt des Innern als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste
der Schiffe der Deutschen Kriegs= und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1881“ ist
soeben erschienen. «
Berlin, den 23. Februar 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
*) Ugl. das Verzeichniß der ermächtigten Stellen Central-Blatt 1880, Seite 258.