Volltext : Anleitung zu einer einfachen Buchführung für Privat- und Gemeindewaldungen mittleren bis kleinen Umfangs.

—  11—

Infsolge  eingehender  und  scharfer  Spaltung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  in  die  verschiedensten
Kapitel.  und  Titel,  der  Leguns  besonderer  Rechnungen  für  die  einzelnen  Fweige  der  Verwaltung,  der
Nichtübereinstimmung  von  Wirtschaftsjahr  und  Statsjahr  und  der  vielen  Verwaltungsbestimmungen  wird
die  staatliche  Buch=  und  Rechnunssführuns  sehr  kompliziert,  umständlich,  zeitraubend  und  erfordert  ein
geschultes  Beamtenpersonal.  Selbst  für  den  Staatsbetrieb  erscheint  es  dringend  wünschenswert,  das
Verfahren  zu  vereinfachen.

Ein  solches  Räderwerk  in  Betrieb  zu  hallen,  kann  die  Orivatforstwirtschaft  nicht  unternehmen.
Sie  wird  auch  bei  den  größten  Betrieben  wesentliche  Vereinfachungen  eintreken  lassen  müssen.  Der  Forstassessor
  Böhm  hat  sich  in  seiner  „Anleitung  zm  Zuch=  und  Nechnungsführung  für  Drivatforstreviere",
Neudamm  bei  J.  Nemnann,  das  Verdienst  erworben,  die  staatliche  Buchführung  für  den  Orivatbetriel
zugeschnitten  zu  haben  und  hat  zu  dieser  Buchführung  eine  Jroße  Sahl  von  Formularen  für  alle  möslichen
Owecke  entworfen,  worüber  sich  ein  Verzeichnis  am  Schlusse  dieses  Buches  befindet.  Das  Böhmsche
Werk  wendet  sich  aber  nach  seiner  Anlage  vorwiegend  nur  an  den  größeren  und  großen  Betrieb.  Es  gibt
eine  Fülle  von  Verhältnissen,  für  welche  die  Böhm'sche  Buchführung  noch  zu  umfanzgreich  ist.  Der
forstliche  Orivatbetrieb  ist  sehr  oft  nicht  so  groß,  daß  er  eine  für  sich  abgeschlossene  und  selbständige
Verwaltung  hat.  In  der  ZRegel  ist  er  mit  der  Landwirtschaft  verbunden,  und  der  Besitzer  oder  der
landwirtschaftliche  Verwalter  hat  entweder  allein  oder  in  Derbindung  mit  einem  Rechnungsführer  und
Nevierjäger  den  Forstbetrieb  zu  leiten  und  das  Rechnungswesen  zu  besorgen.  Suweilen  liegen  alle
Geschäfte  allein  in  der  Hand  eines  Försters.  An  Betriebsplänen  und  einer  Distriktseinteilung  mangelt
es  hier  meistens,  ebenso  werden  Hauungs=  und  Kulturpläne  in  vielen  Fällen  nicht  aufgestellt.  Für  diese
Verhältnisse  und  namentlich  auch  für  Gemeindewaldungen  bedarf  es  eines  ganz  einfachen  aber  doch
übersichtlichen  und  durchsichtigen  Verfahrens,  welches  in  folgendem  dargestellt  werden  soll.  Es  sind  dazu
nur  wenige  Formulare  notwendig.  Diese  sind  aber  so  eingerichtet,  daß  sic  in  jede  vorhandene  Buchführung
eingeschohen  werden  können.  Wer  seine  Buchführung  also  weiter  ansdehnen  will,  kann  dazu  die  nötigen
Formulare  ans  dem  Zöhm'schen  Magazin  entnehmen.

II.  Beschreibung  einer  einfachen  Buchführung  für  rivatund
  Gemeindewaldungen.

A.  Allgemeines.

Der  Oweck  der  forstlichen  Buchführung  besteht  darin,  die  Ausgaben  an  Dolz  und  Geld  den
Einnahmen  an  Dolz  und  Geld  gegenüberzustellen,  um  auf  diese  Weise  eine  Kontrolle  der  Wirtschaft  und
eine  Ubersicht  über  den  BZetrieb  und  dessen  Rentabilität  zu  Jewinnen.  Wie  wir  weiter  vorn  gesehen  haben,
stellt  der  Staat  die  geschlagenen  Dölzer  der  einzelnen  kummerbücher  in  einem  besonderen  Dolzeinnahmebuch
md  die  verkauften  Hölzer  der  einzelnen  Versteigerungsprotokolle  und  Erhebungslisten  in  einem  besonderen
Holzausgabebuch  zusammen,  während  die  Kasse  über  die  Geld-Sinnahmen  und  Ausgaben  wieder  besondere
Bücher  führt.  Bei  den  Sintragungen  in  das  Holz-Einnahme=  und  -Ausgabebuch  sucht  der  Staat  die  Trennung
nach  Holzarten  und  Sortimenten,  wie  sie  in  den  Mummerbüchern  erfolgt,  mögslichst  festzuhalten.  Dies
läßt  sich  aber  nur  unvollkommen  erreichen,  da  bei  einer  scharfen  Trennung  der  vielen  Holzarten  und
Sortimente  die  Buchungen  zu  schwierig  würden  und  zu  große  Formulare  verwendet  werden  müßten.
Er  teilt  daher  die  Holzarten  in  vier  Gruppen,  welche  auf  Seite  18  verzeichnet  sind,  und  ninunt  innerhalb
dieser  Gruppen  wieder  Susammenziehungen  von  Sortimenten  vor.  So  werden  z.  B.  Stämme  und
Derbholzstangen  aller  Mlassen,  also  Taxklassen  von  etwa  10  bis  über  60  Mark  pro  Festmeter,  i  in  einer  Spalte

Sranz,  Buchführung.  2*