Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Poftanstalten und Buchhandlungen. — Präuumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
X. Jahrgang. 1 Berlin, Freitag, den 10. März 1882. 1 10.
Inhalt: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Bundesraths-Beschluß, Fiskus bei Pfändung des Diensteinkommens von Militär-
betreffend die Termine für die Einzahlung kreditirter personen berufenen Militärbehörden im Ressort der König-
Reichssteuern; — Uebernahme der Salzabgaben-Beträge für lich bayerischen Militärverwaltung; — Aenderung im Ver-
das zum Einsalzen von Heringen u. a. verwendete Salz zeichniß der zur Einziehung von Gerichtskosten bestimmten
auf gemeinschaftliche Rechnung; — Befugnisse von Zoll- Stellen 92
und Steuerstelllen Seite 91 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Justiz-Wesen: Nachweisung der zur Vertretung des Militär- Reichsgebteeeeeeee 95
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Februar d. J. beschlossen, daß fortan alle kreditirten Reichs-
steuern am 25. Tage des Monats, an welchem die Kreditfrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn-
oder Feiertag fällt, am Tage vorher, baar einzuzahlen bezw. durch fällige Bonifikations-Anerkenntnisse ab-
zulösen sind.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Februar d. J. beschlossen,
1. daß vom 1. April 1882 ab die auf Grund des §. 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Oktober
1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, (Bundes-Gesetzblatt Seite 41) frei-
geschriebenen bezw. vergüteten Abgabenbeträge für das zum Einsalzen oder Nachpökeln von Heringen
oder ähnlichen Fischen und für das nicht unter stehender Kontrole zum Einsalzen, Einpökeln 2c.
von Gegenständen, welche zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, verwendete Salz
von den zur Reichskasse abzuführenden Erträgen der Salzabgabe in Abzug zu bringen sind;
2. daß das zur Nachpökelung von Heringen bestimmte Salz mit 6 Liter (5 preußische OQuart —
5, 725 Liter) Heringslake auf je 100 Pfund Salz unter amtlicher Aufsicht zu denaturiren und be-
züglich des nicht unter stehender Kontrole zum Einsalzen zur Ausfuhr bestimmter Gegenstände
erforderlichen und verwendeten Salzes die durch den Beschluß des Bundesraths des Norddeutschen
Bundes vom 3. Juni 1870 genehmigten Bestimmungen anzuwenden sind.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. März d. J. beschlossen, zu genehmigen, daß dem Herzoglich
sächsischen Hauptsteueramt in Altenburg und dessen Abfertigungsstelle am Bahnhofe die Befugniß zur Ab-
fertigung von Waaren der Nummern 2c, 1, 2, 3 und 22 a, b, e und f des Tarifs zu anderen als den
höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifpositionen ertheilt werde.
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