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5. Konsulat-Wesen.
Nachtrag
zu der
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.
An Stelle der Schlußbestimmung der zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom
104 Juli 1879 erlassenen Instruktion vom 10. September 1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1879
S. 575) tritt vom 1. Januar 1882 ab folgende Bestimmung:
Jeder mit Gerichtsbarkeit versehene Konsul hat dem Reichskanzler einzureichen:
1. am Schlusse des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersicht nach dem als Anlage A beigefügten 5
Formulare;
2. am Schlusse des Quartals die nach Maßgabe der als Anlage B beigefügten, durch Bundesraths-—
beschluß vom 5. Dezember 1881 festgesetzten Bestimmungen ausgefüllten Zählkarten über die im
Laufe des Ouartals rechtskräftig erledigten Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen gegen
Reichsgesetze.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Berlin, den 4. Februar 1882.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Graf von Hatzfeldt.
Aulage A.
Uebersicht
der
gerichtlichen Geschäfte in dem Bezirke des Konsulargerichtt . .. . ...
während des Geschäftsjahres 18.
I.
Geschäfte der streitigen Gerichtsbarkeit.
A. Civilsachen.
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
Zahl.Bemerkungen.
a) Zahl der Sachen:
Es sind im laufenden Jahre anhangig geworden:
1. Sühnesachen . .
darunter Ehesachen.
2. Mahnsachen .
3. Ordentliche Prozesse
4. Urkundenprozesse
darunter Wechselprozesse.
. Prozesse in Ehesachen?).
E
1) Einschließlich der im ordentlichen Verfahren anhängig gebliebenen Urkundenprozesse (§. 563 C. P. O.).
2) Der Begriff der Ehesachen bestimmt sich nach 9 568, 592 C. P. O. Demnach sind z. B. Rechtsstreitigkeiten
über Regulirung des sog. Interimistikums hier nicht zu zählen.